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October 27, 2023

Die Auswirkungen der neuen Produkthaftungsrichtlinie für Software I Teil 1

Die Auswirkungen der neuen Produkthaftungsrichtlinie für Software I Teil 1

Die Auswirkungen der neuen Produkthaftungsrichtlinie für Software

 

Die aktuelle Produkthaftungsrichtlinie stammt aus dem Jahr 1985[1] und bedarf eines Updates. Am 28.9.2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Novelle der Produkthaftungsrichtlinie[2] veröffentlicht. Obgleich noch nicht final, lassen sich dessen (wesentliche) Inhalte bereits abzeichnen. Jedenfalls wird sie erhebliche Auswirkungen für Haftungsfragen rund um Software haben. Dieser Artikel stellt einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte dar.

 

Wir schreiben das Jahr 1985. Auf dem Markterscheint eine Software namens „Microsoft: Windows 1.0.“, IBM verkauft indiesem Jahr 1,18 Millionen PCs.[3] Mittlerweile wird die Erkenntnis: „Software eats the world“[4]durch „AI eats the world“[5]abgelöst. Spätestens Ereignisse wie die dramatischen Abstürze zweier Boeing737-Maschinen, bei welchen 346 Personen ums Leben kamen und welche durch ein fehlerhaftes Software-Update verursacht wurden, verdeutlichen, wie abhängig wir von funktionierender Software geworden sind.[6] Die Zeit ist reif um das Produkathaftungsrecht zu novellieren.

 

1.1.     Hintergründeund Ziele der Produkthaftungsrichtlinie

 

Das generelle Ziel der Produkthaftungsrichtlinie ist, eine Entschädigung für Personen vorzusehen,die durch fehlerhafte Produkte einen Schaden erleiden. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass, gerade mit Blick auf Software, Produkte seit demJahr 1985 einem tiefgehenden Wandel erfahren haben. Vor diesem Hintergrund soll die Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie folgende Ziele erfüllen[7]:

 

-     Die Haftungsvorschriften sollen den Risiken des digitalen Zeitalters Rechnung tragen.

-     Bei der Anschaffung von Software ist für den Anwenderoft intransparent, wer sein konkreter Vertragspartner ist. Um dies zuvermeiden, soll der Adressatenkreis der haftenden Unternehmer erweitert werden.

-     Anwender von Software sehen sich in der Praxis mit einem Beweisproblem konfrontiert. Aufgrund mangelnder Kenntnis der Software misslingt es diesen häufig den Beweis zu erbringen, dass eine Software fehlerhaft war. Diese Informationsasymmetrie soll durch eine – durchaus revolutionäre – Beweislastregel ausgeglichen werden.

 

1.2.     Anwendungsbereich

 

Die praktische Relevanz der Produkthaftungsrichtlinie, welche in Österreich mit dem Produkthaftungsgesetz[8] umgesetzt wurde, ist bereits heute groß und wird durch die PHRL noch weiter zunehmen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass diese Normen unmittelbar bloß im Bereich Unternehmer zu Verbraucher („B2C“) von Relevanz sind. So normiert§ 2 Z 1 PHG, dass Schäden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen sind, wenn die Beschädigung nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Mit Blick auf die gestiegene Relevanz von „Home-Office“ sieht Erwägungsgrund 19 der PHRL in diesem Zusammenhag vor, dass auch Schäden an „gemischt genutzten“ Immobilien“ erfasst sein sollen. Bloß solche Immobilien, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, sollen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.[9]

 

Dass bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass die Produkthaftungsrichtlinie bei „B2B“-Geschäftenkeine Relevanz hat. Immer dann, wenn das vertrieben Produkt letztlich einem(End-)Verbraucher angeboten wird, haben Unternehmer dieses Gesetz aufgrund mittelbarer Haftungsansprüche im Regresswegzu berücksichtigen.

 

1.3.     Stand des Gesetzgebungsverfahrens

 

Die Regelungen der PHRL sind aktuell nochnicht anzuwenden, wobei das bisherige Gesetzgebungsverfahren wie folgt verlaufen ist:

 

-     Am 28.9.2022veröffentlicht die Europäische Kommission den hier besprochenen Vorschlag zurÄnderung der bisherigen Produkthaftungsrichtlinie

-     Am25.1.2023 veröffentlicht der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag

-     Am5.4.2023 veröffentlicht das Europäische Parlament eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag

-     Am14.6.2023 beschließt der Rat der Europäischen Union einen Kompromisstext alsVerhandlungsmandat

 

Die nächsten, aktuell (Stand: 27.10.2023), noch ausstehenden Schritte sind:

 

-     Erste Lesungim Europäischen Parlament

-     Übermittlung des Standpunktes des Europäischen Parlaments an den Europäischen Rat

-     Erlass der Richtlinie durch Billigung oder Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahrens

-     Umsetzung der beschlossenen Richtlinie in die nationalen Gesetze binnen 12-monatiger Umsetzungsfrist.

 

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren,dass der Vorschlag noch nicht final ist und durchaus noch Änderungen erfahren kann. Die wesentlichen Grundpfeiler dürften dabei jedoch bereits stehen, sodasseine Auseinandersetzung mit dieser Gesetzesinitiative bereits jetzt sinnvoll ist.

Im zweiten Teil erfolgt eine inhaltliche Außeinandersetzung mit der Produkhaftungsrichtlinie. Auf was haben sich Software-Unternehmen vorzubereiten?


[1]Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafteProdukte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

[2] RICHTLINIEDES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (in der Folge „PHRL“)

über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom28.9.2022.

[3]Vgl https://www.weller.to/his/1985-86.htm(abgerufen am 20.10.2023).

[4]Zitat von Marc Andreessen.

[5]Zitat von Jensen Huang.

[6]Vgl Boeing737 Max: Grundlegender Softwarefehler gefunden (nzz.ch) (abgerufen am20.10.2023).

[7] VglS 2 PHRL.

[8] Bundesgesetzvom 21. Jänner 1988 über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt(Produkthaftungsgesetz) StF: BGBl. Nr. 99/1988.

[9] VglS 20 PHRL.

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