Rechtliche Erkenntnisse zur Amazon A-bis-Z-Garantie:
Des einen Freud, des anderen Leid. Die Amazon A-bis-Z-Garantie ermöglicht es Kunden, binnen 90 Tagen eine Garantie gegenüber Amazon geltend zu machen. Diese Garantie begründet für Amazon-Händler ein erhebliches rechtliches Risiko. Eine jüngste Gerichtsentscheidung bringt rechtliche Klarheit:
Der Sachverhalt:
Eine Verbraucherin kaufte über den Amazon-Marketplace ein Produkt. Das Produkt wurde geliefert, der Kaufpreis an den Amazon-Händler bezahlt. Nach einigen Wochen machte die Käuferin die A-bis-Z-Garantie wegen angeblicher Mängel geltend. Dies veranlasste Amazon dazu, den bereits gezahlten Kaufpreis kurzerhand an die Verkäufer zurückzuzahlen.
Die rechtliche Frage lautete nun: Kann der Amazon-Händler den Kaufpreis wieder zurückverlangen?
Das Urteil:
Das deutsche (!) – wobei davon auszugehen ist, dass österreichische Gerichte ähnlich entscheiden – BGH (BGH, Urteil vom 1.4.2020 – V III ZR 18/19) hat entschieden, dass der Amazon-Händler, der den Kaufpreis aufgrund der Rückzahlung durch Amazon verloren hatte, den Kaufpreis nochmals gegenüber der Käuferin geltend machen kann/muss.
Empfehlung für Amazon-Händler:
Die Amazon-A-bis-Z-Garantie stellt für Amazon-Händler ein beachtliches Risiko dar. Der Amazon-Händler, der den Kaufpreis bereits erhalten hat, kann aufgrund der Rückbuchung durch Amazon diesen wieder verlieren. Der Amazon-Händler kann sich daher erst nach Ablauf von 90 Tagen sicher sein, dass Amazon den Kaufpreis nicht wieder einseitig entzieht. Amazon-Händlern ist daher zu empfehlen, den Kaufpreis, sofern dieser eine relevante Summe erreicht, nicht vor Ablauf der 90 Tage zu reinvestieren.
Literaturempfehlung: ITRB, IT-Rechtsberater, 7/2020, S 160
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