IT-Haftung: Aufklärungspflicht von EDV-Händlern
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, 6 U 100/19
Keine Hinweispflicht des Verkäufers zu Sicherheitslücken auf Smartphone
Sachverhalt:
Ein Händler verkaufte Smartphones mit eklatanten und nicht zu behebenden Sicherheitslücken. Es stellte sich die Frage, ob der Händler auf diese Sicherheitsmängel hinweisen muss.
Urteil:
Das OLG Köln verneinte eine Aufklärungspflicht des Händlers. “Es komme den Interessen des Händlers in einem solchen Fall höheres Gewicht zu, da der Aufwand, der zur Vermittlung derartiger Informationen erforderlich sei, nicht zumutbar sei. Hinzu komme, dass es ohnehin nicht möglich sei, alle vorhandenen Sicherheitslücken eines Smartphones festzustellen“.
Anmerkung:
Diese Entscheidung hat für Händler von Soft- und Hardware eine hohe Relevanz. Sie sehen sich in der Praxis häufig mit Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich der von ihnen vertriebenen Ware konfrontiert. Das Urteil des OLG Köln stellt insofern eine Erleichterung dar, als keine aktive Hinweispflicht über etwaige Sicherheitslücken besteht. Doch Vorsicht: Keinesfalls darf diese Ansicht pauschal herangezogen werden. Vielmehr kann sich eine Aufklärungspflicht des Händlers sehr wohl aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.
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