Auskunft nach DSGVO: Umfang weiterhin unklar
Die Reichweite des Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO ist weiterhin unklar. Dies machen zwei aktuelle Entscheidungen aus Deutschland einmal mehr deutlich:
LG Landau: Beschluss vom 17.9.2019 – 4 O 389/17
Das LG Landau legt den Umfang sehr weit auch: “Der Datenauskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Angaben zum Beitragskonto des Versicherungsnehmers, zu ärztlichen Befundberichten und Angaben zu intern erstatteten Gutachten“.
AG München: Urteil vom 4.9.2019 – 155 C 1510/18
Das AG München interpretiert die Reichweite hingegen eng: “Der Anspruch aus Art 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und den Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann“.
Das letzte Wort scheint hier noch (lange) nicht gesprochen.
Möglicherweise interessant für Sie: Unterlagen für Auskunftsverfahren dürfen drei Jahre aufbewahrt werden
Neuste Beiträge
Wann ist eine Software urheberrechtlich geschützt?
Software und das Urheberrecht Der Quellcode einer Software ist automatisch, also mit dem Entstehen, urheberrechtlich geschützt. Dabei behandelt das...
Software aus rechtlicher Sicht
§ 384 AGBG regelt, was im Falle des Schwärmens von Bienen zu gelten hat. Wer allerdings eine Definition des Begriffes „Software“ in der österreichischen...
E-Commerce: Gewährleistungsrecht neu – Übersicht für Unternehmer
E-Commerce: Mit dem 1.1.2022 wurde das Gewährleistungsrecht novelliert. Welche Konsequenzen ergeben sich für Unternehmen? In diesem Artikel erhalten...