Auskunft nach DSGVO: Umfang weiterhin unklar
Die Reichweite des Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO ist weiterhin unklar. Dies machen zwei aktuelle Entscheidungen aus Deutschland einmal mehr deutlich:
LG Landau: Beschluss vom 17.9.2019 – 4 O 389/17
Das LG Landau legt den Umfang sehr weit auch: “Der Datenauskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Angaben zum Beitragskonto des Versicherungsnehmers, zu ärztlichen Befundberichten und Angaben zu intern erstatteten Gutachten“.
AG München: Urteil vom 4.9.2019 – 155 C 1510/18
Das AG München interpretiert die Reichweite hingegen eng: “Der Anspruch aus Art 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und den Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann“.
Das letzte Wort scheint hier noch (lange) nicht gesprochen.
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