Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht-anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.5.2019 – 3 TaBV 10/18
Einsichtsrecht in Gehaltslisten
Das Gericht hat entschieden, dass die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter dem Betriebsrat nicht-anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden müssen. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach der DSGVO stehen dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen.
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