Interessant für: Programmierer, Softwareunternehmen, Open-Source-Community, Erwerber von Open-Source-Produkten
- Sachverhalt
Ein Softwareentwickler behauptet, am Linux-Betriebssystem mitgearbeitet zu haben und daran urheberrechtliche Verwertungsrechte innezuhalten. Das Linux-Betriebssystem unterliegt der Open-Source-Lizenz „General Public Licence (Version 2)“. Er begehrte, dass auch der von ihm erbrachte Werkanteil vom viralen Effekt erfasst sei, sodass die Copyleft Lizenzbedingungen auf das gesamte Werk anzuwenden sein. Dies hätte unter anderem die Konsequenz, dass der Source Code des gesamten Werkes offengelegt werden müsste.
2. Beweisproblematik
Das Gericht hat das Klagebegehren zurückgewiesen, da es dem Softwareentwickler nicht gelang darzulegen, welcher Anteil des Source Codes konkret von ihm programmiert wurde. Diesen Beweis zu erbringen sei Sache des Klägers und nicht des Gerichtes. Zudem sei fraglich, ob der von ihm behauptete Programmieranteil überhaupt Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes hat.
3. Handlungsempfehlung und Ausblick
Einmal mehr zeigt sich, wie wichtig der Faktor „Dokumentation“ im Zuge von Softwareprojekten ist. Hätte der Programmierer sein Handeln angemessen dokumentiert, wäre ihm der erforderliche Beweis möglicherweise gelungen. Dieser Beweis wäre im Sinne der Rechtsfortbildung sehr wünschenswert gewesen. Das Gericht hätte sich nämlich diesfalls dazu äußern müssen, wann „independent and seperate works“ im Sinne der GPL Ziffer 2, 2. Hauptsatz vorliegen. In Sachen „Open-Source-Lizenzen“ ist mit Sicherheit noch nicht das letzte Wort gesprochen.
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