DSGVO: Datenschutzbehörde konkretisiert berechtigtes Interesse
DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001
Das “berechtigte Interesse” (im Sinne des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) wird in der Praxis häufig herangezogen, um eine Datenverarbeitung zu rechtfertigen.
Einer aktuellen Entscheidung der Datenschutzbehörde können zwei bemerkenswerte Rechtssätze entnommen werden:
1. Sofern mit der Datenverarbeitung auch Interessen Dritter verfolgt werden, verleiht dies der Datenverarbeitung ein mehr an Gewicht.
2. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil grundsätzlich Alternativen denkbar sind, welche mit einem geringeren Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden wären. Man müsse berücksichtigen, dass die Alternative mit vergleichsweise höheren Kosten und einer geringeren Effizienz verbunden wäre.
Fazit: Diese Überlegungen stellen eine Stärkung des berechtigten Interesses dar und sind auch auf andere Datenverarbeitungen übertragbar.
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