Im Bereich des E-Commerce-Handels stellt sich oft die Frage, ob die Lieferrist genau angegeben werden muss.
Eine deutsche Entscheidung bietet nun (etwas) Klarheit. Das OLG Hamm (Urteil 19.8.2021 – 4 U 57/21) hat entschieden, dass die Angabe “i.d.R. 48 Stunden” in einem Onlineshop zulässig ist. Es sei einem durchschnittlichen Verbraucher bekannt, dass sich die Lieferung wegen unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht exakt vorhersagen lasse.
Diese Entscheidung ist jedenfalls zu begrüßen.
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