Sommerzeit: Zeit der Abwesenheitsnotizen. In der Praxis stellt die Kommunikation via E-Mail das wichtigste Medium dar. Was Sie diesbezüglich rechtlich wissen sollten, haben wir kompakt für Sie zusammengefasst:
E-Mails erfüllen Schriftform nicht
Sofern per Gesetz oder Vertrag die Schriftform erforderlich ist, ist eine “bloße” E-Mail nicht ausreichend. Schriftform bedeutet nämlich, dass das Dokument unterzeichnet werden muss. Wichtig für: Etwaige Kündigungen, da der Absender Gefahr läuft, Kündigungsfristen zu versäumen.
Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?
Eine E-Mail ist nach der Rechtslage dem Empfänger dann zugegangen, wenn diese unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann. Das bedeutet einerseits, dass eine in der Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag eingelangte E-Mail erst mit Beginn der üblichen Geschäftszeiten am nächsten Werktag als zugegangen gilt. Andererseits bedeutet dies, dass durch eine Abwesenheitsnotiz der rechtswirksame Zugang der E-Mails verzögert werden kann.
Was gilt, wenn die E-Mail im SPAM landet?
Ein wirksamer Zugang einer E-Mail liegt auch dann vor, wenn diese automatisch in den SPAM-Ordner verschoben wird. Wichtig: E-Mail-Nutzer sollten daher regelmäßig den SPAM-Ordner auf fehlgeleitete E-Mails überprüfen.
Bietet ein E-Mail-Protokoll einen Beweis der Zusendung?
Nach der Rechtsprechung erbringt ein E-Mail-Sendeprotokoll keinen Beweis dafür, dass das die E-Mails zugegangen ist. Auch Empfangsbestätigungen begründen lediglich ein Indiz für die rechtskonforme Zusendung. Auch das Risiko, dass eine E-Mail nicht bzw verfälscht ankommt, trägt der Absender.
Literaturempfehlung: Janisch in Jahnel/Mader/Staudegger, IT-Recht, 4. Auflage
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