Immaterieller Schadenersatz bei Datenschutzverletzung
LG Karlsruhe 2.8.2019 – 8 O 26/19
Nach Ansicht des LG Karlsruhe bedarf es „wohl mittlerweile keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts mehr, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen“. Ein Verstoß gegen die DSGVO alleine, führt jedoch nicht zu einem Schadenersatzanspruch aus generalpräventiven Gründen.
Für weitergehende Informationen siehe: “Immaterieller Schadenersatz bei Datenschutzverletzung“
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