LG Feldkirchen, Urteil vom 7.8.2019, 57 Cg 30/19b
Nicht alle Unlustgefühle, die mit einer Rechtsverletzung verbunden sind, sind ersatzfähig, sondern muss der Interessenbeeinträchtigung ein Gewicht zukommen, weil dem österreichischen Schadenersatzrecht eine solche Erheblichkeitsschwelle immanent ist. Was die Frage der verspäteten Auskunftserteilung betrifft, ist nicht ersichtlich, worin hier ein ersatzfähiger immaterieller Scahden gelegen sein soll.
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