OLG Linz 17.7.2019, 12 Ra 46/19z
Interessant für: HR-Abteilung, Mitarbeiter, Datenschutzbeauftragte
- Sachverhalt
Die Personalabteilung eines Unternehmens kommunizierte per E-Mail an 13 Mitarbeiter, dass Herr X “nicht mehr als Buslenker geeignet ist. Er wird daher…krankheitsbedingt in den Ruhestand versetzt.” Herr X sah sich dadurch in seinen berechtigten Geheimhaltungsinteressen verletzt.
2. Rechtliche Würdigung
Fraglich ist unter anderem, ob die Formulierung “mangelnde Eignung” und “krankheitsbedingt” ein besonders schützenswertes Datum im Sinne des Art 9 DSGVO darstellt. Dies wurde vom OLG Linz bejaht.
Die Offenlegung dieser Informationen ist gegenständlich grundsätzlich gerechtfertigt (Art 9 Abs 2 lit b DSGVO), da die E-Mail notwendig ist, um arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Fraglich ist allerdings noch, ob die gegenständlich gewährtliche Formulierung (im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung) tatsächlich erforderlich war.
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