
Lizenz-Audit bei Software
Wann muss ein Lizenz-Audit geduldet werden?
Angesichts der Umstände, dass fast die Hälfte aller Softwareanwendungen nicht ordnungsgemäß lizenziert sind und des sich ankündigenden Wirtschaftsabschwunges, ist damit zu rechnen, dass Softwareunternehmen vermehrt Lizenz-Audits durchführen werden.
Kein gesetzlicher Anspruch
Die österreichische Rechtsordnung gewährt keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Lizenz-Audits. Daher ist Softwareunternehmen anzuraten, eine entsprechende Lizenz-Audit-Klausel vertraglich zu vereinbaren. Bei der Formulierung dieser Klausel ist darauf zu achten, dass diese ausgewogenen formuliert ist und die Interessen des Kundens adäquat gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sollten:
- Organisatorische Aspekte: ZB Ankündigung, Audit während der Geschäftszeiten
- Rechtliche Aspekte: ZB Wahrung von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen sowie Einhaltung von Datenschutz
- Betriebswirtschaftliche Aspekte: ZB Regelung hinsichtlich der Kosten des Audits
geregelt werden.
Was gilt, wenn keine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde?
Sollte keine Lizenz-Audit-Klausel wirksam vereinbart worden sein, ist die Situation für das Softwareunternehmen ungleich schwieriger. Sofern deutliche Hinweise einer Urheberrechtsverletzung vorliegen, scheint es denkbar, ein Lizenz-Audit vor Ort mit einem gesetzlichen Anspruch auf Rechnungslegung nach § 87a UrhG und einem Zutrittsrecht nach § 1098 ABGB durchzusetzen.
Für weitergehende Informationen darf ich auf meinen Artikel: “Wann muss ein Lizenz-Audit geduldet werden?” in der Zeitschrift für Informationsrecht November 2019/Heft 4, Seite 402 verweisen.
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