Im mobilen elektronischen Geschäftsverkehr (“M-Commerce”) stellt sich die Frage, wie AGB und Datenschutzerklärungen rechtswirksam einbezogen werden können. In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht der Rechtslage und konkrete Handlungsempfehlungen.
Problemstellung
Psychologische Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass umfassende AGB und Datenschutzerklärungen auf mobilen Endgeräte nur sehr beschränkt wahrgenommen werden. Damit stellt sich die Frage, ob AGB und Datenschutzerklärungen speziell für mobile Endgeräte aufbereitet werden müssen. Diese Problemstellung bezieht sich auch auf End-User-Licence-Agreements.
Rechtslage
Grundsätzlich verpflichtet (noch) keine gesetzliche Regelungen dazu, speziell auf dieses Problem im Bereich M-Commerce einzugehen. Transparenzpflichten ergeben sich jedoch aus verschiedenen einschlägigen Gesetzen (DSGVO, ECG, FAGG, ABGB). Insbesondere ist zu differenzieren, ob sich die Dienstleistung oder das Produkt an Verbraucher (“B2C”) oder Unternehmen (“B2B”) richtet. Es gibt jedoch kein Verbot, wonach sich AGB nicht auch über mehrere Displayseiten erstrecken dürfen.
Handlungsempfehlung
Folgende Aspekte können dabei helfen, die dargestellte Problematik zu entschärfen:
- AGB und Datenschutzerklärung auf das Notwendigste beschränken (sog Multi-Layer-Prinzip);
- Regelungen sprachlich knapp und prägnant verfassen;
- Durch die Verwendung von Hyperlinks im Text das Scrollen vermeiden.
Diese Empfehlungen begünstigen freilich den Endnutzer, nicht jedoch den Anbieter. Insbesondere AGB dienen ja schließlich dazu, dessen Situation zu verbessern und Rechtsklarheit zu schaffen. Darum halt ich folgenden “Kompromiss “für sinnvoll:
- Ergänzung einer speziell für mobile Endgeräte optimierten Zusammenfassung mit dem Hinweis, dass diese nur der besseren Lesbarkeit dient und die ausführliche Fassung die einzige relevante Fassung darstellt (Quelle: ITRB 2/2020, 46, Schippel).
Autor: Tobias Tretzmüller
Möglicherweise interessant: Warnpflichten des EDV-Händlers
Neuste Beiträge
Wann ist eine Software urheberrechtlich geschützt?
Software und das Urheberrecht Der Quellcode einer Software ist automatisch, also mit dem Entstehen, urheberrechtlich geschützt. Dabei behandelt das...
Software aus rechtlicher Sicht
§ 384 AGBG regelt, was im Falle des Schwärmens von Bienen zu gelten hat. Wer allerdings eine Definition des Begriffes „Software“ in der österreichischen...
E-Commerce: Gewährleistungsrecht neu – Übersicht für Unternehmer
E-Commerce: Mit dem 1.1.2022 wurde das Gewährleistungsrecht novelliert. Welche Konsequenzen ergeben sich für Unternehmen? In diesem Artikel erhalten...