BGH 6.6.2019, I ZR 216/17
Wettbewerbswidrig: Mahnung bei Identitätsdiebstahl
Sachverhalt:
Ein Unternehmen forderte eine offene Rechnung per Mahnschreiben ein. Der “Schuldner” entgegnete, dass er den Kauf nicht getätigt hätte. Vielmehr sei er Opfer eines Identitätsdiebstahls. Dies war dem Unternehmen aber nicht bewusst. Es stellte sich die Frage, ob die Forderungsbetreibung ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begründet.
Urteil:
Das BGH sah im Vorgehen des Unternehmens ein wettbewerbswidriges Verhalten. Zahlungsaufforderungen ohne erfolgte Bestellung stellen regelmäßig eine unzumutbare Belästigung dar. Es sei unnerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgehe. Ein Verstoß sei rein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Das Unternehmen wurde auf Unterlassung verurteilt. Dies, obwohl es dem Unternehmen nicht erkennbar war, dass der “Schuldner” Opfer eines Identitätsdiebstahles ist.
Fazit und Handlungsempfehlung:
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen und Inkassobüros. Es zwingt Unternehmen dazu, geeignete Sicherheitsvorkehrungen im Bestellprozess zu ergreifen, wenn man das Risiko von Abmahnungen verringern will.
Neuste Beiträge
Ist die Nutzung von Open-Source-Software (OSS) in der Form von Software-as-a-Service (SaaS) zulässig?
Einerseits zeigen aktuelle Studien, das sich Open-Source-Software ("OSS") in 99% des weltweiten Source-Codes befindet. Andererseits wird sich der...
Praxisrelevante Aspekte des US-amerikanischen Softwarerechts
Wer beruflich mit US-amerikanischen Softwareverträgen „konfrontiert“ ist, sollte die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem österreichischen und...
BIM und Recht
In der altehrwürdigen Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Zeitschrift (ÖIAZ) durfte ich die relevanten rechtlichen Fragestellungen bei...