ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.6.2019 – 1 Ca 538/19
Unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite
Sachverhalt:
Ein Unternehmen veröffentliche ein Bild eines Mitarbeiters auf seiner Facebookseite. Der Mitarbeiter forderte das Unternehmen dazu auf, das Foto zu entfernen und begehrte Schadenersatz.
Urteil:
Das Gericht hat entschieden, dass die “Veröffentlichung des Facebook-Posts…weder für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers erforderlich gewesen” sei. Das Gericht hat hinreichende Erfolgsaussichten für einen Schadenersatzanspruch bis zur Höhe von maximal EUR 1.000,00 im Hauptsachverfahren bejaht. Weiters musst das Unternehmen das Foto entfernen.
Anmerkung:
Advent, Zeit der Weihnachtsfeiern. Die Anzahl von, zum Teil feucht-fröhlichen, Impressionen von der diesjährigen Weihnachtsfeier in den sozialen Medien steigt rasant. Es stellt sich die Frage, ob Mitarbeiter die Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien oder auf der Firmenhomepage dulden müssen. Der oben genannten Entscheidung folgend, ist dies grundsätzlich zu verneinen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos bedarf in der Regel einer rechtsgültigen Einwilligung (im Sinne des Art 6 Abs 1 lit a DSGVO, § 12 Abs 2 Z 2 DSG). Sofern das Foto den Mitarbeiter in einem “unvorteilhaften Licht” darstellen lässt, könnte zudem eine Verletzung des “Rechtes am eigenen Bild” (im Sinne des § 78 UrhG) vorliegen.
Handlungsempfehlung für das Unternehmen: Um den Weihnachtsfrieden nicht unnötig zu gefährden, sollten Sie sich vorab erkundigen, ob der Mitarbeiter mit der Veröffentlichung seines Fotos einverstanden ist.
Weitergehende Informationen: Immateriellen Schadenersatz
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