Wer beruflich mit US-amerikanischen Softwareverträgen „konfrontiert“ ist, sollte die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem österreichischen und US-amerikanischen Softwarerecht auf dem Radar haben.
Für eben diese Personen habe ich eine kompakte Übersicht über wesentliche Abweichungen zusammengestellt:
Übersicht: Softwarerecht
Themenkreis | US-Recht | Österreichisches Recht |
Urheberrecht | Es ist erforderlich, dass das urheberrechtlich geschützte Werk vorherig registriert wurde, um einen Rechtsstreit wegen einer Urheberrechtsverletzung führen zu können. | Der Inhaber des Werknutzungsrechtes kann einer Urheberrechtsverletzung geltend machen. Eine Registrierung ist dafür nicht erforderlich (Schöpfungsgrundsatz). |
Urheberrecht | Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht geschützt. | Urheberpersönlichkeitsrechte (zB Urheberbezeichnung, Werkschutz nach § 21 UrhG) sind geschützt. |
Urheberrecht | Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf der Schriftform. | Die Einräumung des ausschließlichen Werknutzungsrechtes kann (unbeschadet der Auslegungsregelung nach § 33 Abs 2 UrhG) grundsätzlich sogar schlüssig erfolgen. |
Urheberrecht | Der Erschöpfungsgrundsatz wird sehr restriktiv gehandhabt und ist regelmäßig nicht anwendbar. (Hohe Praxisrelevanz – Vorsicht: Handel mit gebrauchten Lizenzen) | Sofern ein Softwarekauf vorliegt, ist der Erschöpfungsgrundsatz (§ 16 Abs 3 UrhG) zu beachten. |
Urheberrecht | Die Übertragung des Urheberrechts ist unter Lebenden möglich. | Die Übertragung des Urheberrechts ist unter Lebenden nicht möglich (§ 23 UrhG). |
Elektronischer Vertragsabschluss | Die Annahmeerklärung eines Angebots muss dem Anbietenden nicht zugehen. Die Annahme ist bereits mit Absendung wirksam. | Der Vertrag kommt erst zustande, sobald die Annahmeerklärung in die Sphäre des Anbietenden gelangt ist. |
Elektronischer Vertragsabschluss | Der (einfache) E-Mail-Austausch kann das Schriftformerfordernis erfüllen. | Die Schriftform bedarf grundsätzlich einer Unterschriftlichkeit, sodass eine bloße E-Mail nicht ausreichend ist. |
Elektronischer Vertragsabschluss | Die Zulässigkeit von Shinkwrap-Verträgen wird von den meisten Gerichten bejaht. (Hohe Praxisrelevanz) | Shinkwrap-Verträge gelten in der Regel als nicht wirksam vereinbart. |
Elektronischer Vertragsabschluss | Verträge mit einem Wert von 500 USD und mehr müssen regelmäßig schriftlich abgeschlossen werden. | Grundsätzlich besteht für den Abschluss von Verträgen keine schriftliche Formerfordernis. |
Privatautonomie | Im US-amerikanischen Recht wird der Vertragsfreiheit eine deutliche höhere Bedeutung beigemessen. Einschränkungen iSd § 864a oder § 879 ABGB existieren nicht. | Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Regel auch Lizenzverträgen) unterliegen einer Geltungs- und Inhaltskontrolle. |
Gewährleistung | Einschränkungen der Gewährleistung müssen deutlich erkennbar sein. | Eine Hervorhebungspflicht von Gewährleistungsansprüchen besteht (vorbehaltlich diverser gesetzlicher Einschränkungsverboten) grundsätzlich nicht. |
Geltungserhaltende Reduktion | Es existiert kein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. | Zumindest im Bereich B2C ist die geltungserhaltende Reduktion regelmäßig nicht anwendbar. |
Haftungshöchstgrenzen | Haftungshöchstgrenzen sind ohne weiteres zulässig. | Haftungshöchstgrenzen unterliegen einem strengen Sittenwidrigkeitskorrektiv. |
Softwareinsolvenz | Im Falle der Insolvenz des Softwareanbieters hat der Anwender das Wahlrecht am Softwarevertrag festzuhalten. (Hohe Praxisrelevanz) | Im Falle der Insolvenz des Softwareanbieters hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht am Softwarevertrag festzuhalten oder nicht. |
Softwareinsolvenz | Hinterlegungsvereinbarungen sind insolvenzfest. | Ob Hinterlegungsvereinbarungen insolvenzfest sind, ist strittig. |
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