OLG Braunschweig, Urteil vom 18.6.2019 – 2 U 97/18
Zu den Prüfpflichten von Plattformbetreibern
Betreiber von Plattformen haften für den Inhalt der auf ihrer Plattform eingegebenen Information dann, wenn diese über rechtswidrigen Inhalt Bewusstsein erhalten haben, diese Informationen aber nicht entfernen (vgl §16 Abs 1 Z 2 ECG).
Das OLG Braunschweig konkretisierte nun die Anforderungen der Prüfpflicht der Plattformbetreiber. Demnach müssen diese “ernsthaft versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zur Aufklärung der Sachlage zu verschaffen“. Dies inkludiert eine Kontaktaufnahme mit der Person, die den Inhalt veröffentlich hat und den dokumentierten Nachweis dieser Kontaktaufnahme.
Fazit und Handlungsempfehlung
Betreiber von online Plattformen sollten eingegebenen Informationen nicht eigenmächtig ohne Rücksprache des Verfassers ändern. Sie können dadurch nämlich zum “unmittelbaren Störer” werden und haftbar gemacht werden. Zudem sollten die Betreiber sich mit jeder beanstandeten Anzeige im Detail befassen.
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Autor: Tobias Tretzmüller
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