OLG Braunschweig, Urteil vom 18.6.2019 – 2 U 97/18
Zu den Prüfpflichten von Plattformbetreibern
Betreiber von Plattformen haften für den Inhalt der auf ihrer Plattform eingegebenen Information dann, wenn diese über rechtswidrigen Inhalt Bewusstsein erhalten haben, diese Informationen aber nicht entfernen (vgl §16 Abs 1 Z 2 ECG).
Das OLG Braunschweig konkretisierte nun die Anforderungen der Prüfpflicht der Plattformbetreiber. Demnach müssen diese “ernsthaft versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zur Aufklärung der Sachlage zu verschaffen“. Dies inkludiert eine Kontaktaufnahme mit der Person, die den Inhalt veröffentlich hat und den dokumentierten Nachweis dieser Kontaktaufnahme.
Fazit und Handlungsempfehlung
Betreiber von online Plattformen sollten eingegebenen Informationen nicht eigenmächtig ohne Rücksprache des Verfassers ändern. Sie können dadurch nämlich zum “unmittelbaren Störer” werden und haftbar gemacht werden. Zudem sollten die Betreiber sich mit jeder beanstandeten Anzeige im Detail befassen.
Möglicherweise interessant: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Online-Shop
Autor: Tobias Tretzmüller
Neuste Beiträge
Agiler Festpreis bei Software-Projekten
Studien zeigen deutlich, dass die traditionelle Wasserfallmethode im Bereich der Softwareentwicklung zunehmend durch agile Projektmanagementmethoden...
IT-Recht: Open Source
Thema: Rechtlich sichere Nutzung von Open Source Software in Unternehmen Wer: "Imh" Institut Manfred Hämmerle GmbH Wann: 17.3.2021 Nähere...
IT-Recht: Open Source
Was rechtlich bei einem IT-Wartungsvertrag zu beachten ist
In der Praxis kommt er nicht alleine, sondern im Doppelpack – der Wartungsvertrag bei IT-Projekten. Er knüpft an die Implementierungsphase oder parallel zu...