

Rechtsleitfaden E-Commerce
E-Commerce boomt. Vier rechtliche “Must-Haves” die Ihr Webshop beachten sollte.
E-Commerce boomt. Und, hier sind sich viele Experten einig , es wird (anders als “Corona”) kein temporäres Phänomen bleiben. Daher sollten sich gerade nationale Händler mit den Möglichkeiten von E-Commerce vertraut machen. Dieser Leitfaden gibt Ihnen eine kompakte Übersicht über rechtliche Aspekte die Sie bei der Erstellung Ihres Webshops beachten sollten. Die wichtigsten Punkte sind dabei zusammengefasst:
- Auf den E-Commerce-Handel angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen (“AGB“);
- Die korrekte Implementierung Ihres Webshops im Sinne des E-Commerce-Gesetzes (“ECG“);
- Die Einhaltung von Transparenz- und Offenlegungspflichten;
- Rechtskonforme Gestaltung der Datenschutzerklärung (inklusive Cookie-Banner).
1. Angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungs- und Inhaltskontrolle
Ein Webshop ohne AGB ist seriös nicht möglich. Gewerbetreibende müssen AGB schon gemäß § 73 Abs 1 Gewerbeordnung ersichtlich machen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese einer Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegen. So sind ungewöhnliche Klauseln nichtig. Daraus folgt: Ungewöhnliche und sehr komplexe Klauseln gehören nicht in AGB. Vielmehr sind sie in einem individuellen Vertrag besser aufgehoben.
Korrekte Einbeziehung der AGB
Ein praktisch weit verbreiteter Fehler: Die AGB werden nicht rechtskonform in die Rechtsgeschäfte einbezogen. Wichtig: AGB müssen dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss zugegangen sein. Ein weiteres häufiges Problem im Bereich Business to Business (“B2B”): Jeder Vertragspartner verweist auf die Geltung seiner AGB. Man spricht in diesem Zusammenhang von “Battle of forms“.
B2C: Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (FAGG)
Bei Fern- und Auswärtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (“B2C”) muss zwingend das FAGG beachtet werden. Ein “Fernabsatzvertrag” ist jeder Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmens und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon) verwendet werden.
Gelangt das FAGG zur Anwendung, treffen den Unternehmer umfassende Informationspflichten. Besonders heikel ist, dass dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen. Darüber hat der Unternehmer aktiv hinzuweisen. Wenn der Unternehmer diesen Informationspflichten nicht nachkommen sollte, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (!).
Wichtige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des FAGG sind:
- Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und bei denen das Entgelt den Betrag von EUR 50,00 (Liefer-Service etc) nicht überschreitet;
- Verträge über soziale Dienstleistungen;
- Verträge über Finanzdienstleistungen;
- Verträge über bestimmte Pauschalreisen.
Häufige Fehler in AGB
Neben den oben bereits geschilderten Fehlern (Geltungs- und Inhaltskontrolle, Einbeziehung der AGB, Widerrufsrecht nach FAGG) treten in der Praxis häufig folgende Fehler bei der Gestaltung von AGB auf:
- Rechtswidrige Einwilligung für vertragsfremde Zwecke (Kopplungsverbot im Sinne der DSGVO siehe unten);
- Intransparente Preis- und Produktangaben;
- Fälschlicher (irreführender) Eindruck der Kostenfreiheit;
- Ungenaue Angaben der Versand– und Nachnahmekosten.
2. Elektronischer Kaufabschluss im Sinne des ECG
Das E-Commerce-Gesetz sieht spezielle gesetzliche Verpflichtungen vor, die beim Abschluss elektronischer Verträge beachtet werden müssen. So muss unter anderem über folgende Belange “klar, verständlich und eindeutig” informiert werden:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen;
- Zugang zum Vertragstext;
- Berichtigung von Eingabefehlern;
- Die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.
Der Verkäufer oder Diensteanbieter hat die AGB dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Bestell-Bestätigung zu richten. Der Käufer muss auf seine Zahlungsverpflichtung klar und deutlich hingewiesen werden. Eine “mehrdeutige” Formulierung wie etwa “Jetzt bestellen” ist nicht ausreichend.
3. Offenlegung- und Transparenzpflichten
Wie oben bereits dargestellt (FAGG, ECG) sind im E-Commerce gleich eine Reihe von Informations- und Transparenzpflichten zu beachten.
Impressumpflichten
Nach § 5 ECG (Impressumpflichten) hat der Diensteanbieter den Nutzern “ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen“:
- Seinen Namen oder seine Firma;
- Die geografische Anschrift;
- Elektronische Kontaktstellen (E-Mail, Telefon, Fax);
- Sofern vorhanden, due Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- Soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde (oft ist dies die Wirtschaftskammer);
- Eine etwaige Berufs- oder Standesvertretung;
- Angaben zu den Preisen (§ 5 Abs 2 ECG);
- Die UID-Nummer.
4. Datenschutz
Selbstverständlich muss auch beim E-Shop der Aspekt “Datenschutz” beachtet werden. In diesem Zusammenhang müssen Sie Ihren Kunden eine Datenschutzerklärung zu Verfügung stellen. Diese Datenschutzerklärung muss den Kriterien des Art 13 DSGVO Genüge tun. Demnach müssen unter anderem folgende Informationen dargelegt werden:
- Empfänger der Daten;
- Zwecke, für welche die Daten verarbeitet werden;
- Aufbewahrungsdauer der Daten;
- Betroffenenrechte;
- Beschwerdemöglichkeiten;
- Etwaiger Datentransfer in ein Drittland.
Achten Sie auch darauf, dass Ihr Cookie-Banner rechtskonform ausgestaltet ist.
Zusammenfassung und weitergehende Informationen
Der Betreiber eines Webshops hat einige rechtliche Aspekte zu beachten. Die absoluten “Basics” sind dabei: Die AGB (die für den Webshop angepasst sind), die Einhaltung der Offenlegungspflichten (insbesondere der Impressumpflichten) und die Datenschutzerklärung.
Möglicherweise interessant: Leistungspaket für Start-Ups; Leistungspaket: Prüfung Ihres Webauftrittes.
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