Keine Hinweispflicht auf Sicherheitsmängel des Betriebssystems beim Smartphone-Kauf (OLG Köln 30.10.2019 – 6 U 100/19)
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Fachmarkt für Elektroartikel. Zu den vertriebenen Produkten gehören auch Smartphones. Der Kläger erwarb ein Smartphone. Es stellte sich heraus, dass dieses erhebliche Sicherheitslücken aufweist. Es stellte sich im Verfahren die Frage, ob der Beklagte über diesen Umstand aufklären hätte müssen.
Urteil:
Das Gericht verneinte eine Aufklärungspflicht des Händlers. Dies deshalb, weil der Beklagte keine Möglichkeit hatte, ohne Zutun des Herstellers die erforderlichen Informationen zu erhalten. “Denn allein der Hersteller entscheidet, ob und wann er ein Sicherheitsupdate für das jeweilige Smartphone-Modell anpasst“.
Fazit:
Diese Entscheidung hat für Händler von Elektronikgeräten hohe Bedeutung. Zu beachten ist, dass dieser Grundsatz (keine Haftung für Mängel des Herstellers) umso mehr im Bereich Unternehmen zu Unternehmen (“B2B”) gelten muss.
Siehe dazu bereits: Warnpflicht eines EDV-Händlers
Neuste Beiträge
Ist die Nutzung von Open-Source-Software (OSS) in der Form von Software-as-a-Service (SaaS) zulässig?
Einerseits zeigen aktuelle Studien, das sich Open-Source-Software ("OSS") in 99% des weltweiten Source-Codes befindet. Andererseits wird sich der...
Praxisrelevante Aspekte des US-amerikanischen Softwarerechts
Wer beruflich mit US-amerikanischen Softwareverträgen „konfrontiert“ ist, sollte die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem österreichischen und...
BIM und Recht
In der altehrwürdigen Österreichischen Ingenieur- und Architekten-Zeitschrift (ÖIAZ) durfte ich die relevanten rechtlichen Fragestellungen bei...