Im Zusammenhang mit Software-Updates stellen sich in der Praxis folgende Fragen:
- Wann ist der Softwarehersteller dazu verpflichtet, Updates einzuspielen?
- Muss der Anwender das Update akzeptieren?
- Wer trägt die Kosten eines Updates?
In diesem Artikel werden rechtliche Fragen rund um Software-Updates behandelt:
Wann ist der Softwarehersteller dazu verpflichtet, Updates einzuspielen?
Primärer Anknüpfungspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist die Vertragssituation. Eine Leistungspflicht bei SaaS- oder Wartungsverträgen ist regelmäßig, dass Updates – ohne zusätzliche Kosten für den Anwender – eingespielt werden müssen. Im Zuge von Service-Level-Agreements kann konkretisierend vereinbart sein, wann (zeitlich und thematisch) die Updates installiert werden und wie sich dies auf die vereinbarte Verfügbarkeit der Software auswirkt.
Sofern keine dezidierte vertragliche Regelung existiert, bildet die Produktbeobachtungspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz einen Anknüpfungspunkt für Sicherheits-Updates. Demnach müssen die Hersteller einer Software eine effektive Beobachtung ihrer Produkte sicherstellen und auf Gefahren aufmerksam machen, die von diesen Produkten ausgehen (vgl OGH 6 Ob 215/11b, 13.9.2012).
Fraglich ist jedoch, in welchen konkreten Fällen diese Update-Pflicht entsteht und wie dieser konkret nachzukommen ist. In Betracht kommt hier:
- Eine einfache Warnung, über eine Sicherheitslücke
- Das Bereitstellen von Updates
- Das tatsächliche Installieren von Updates
Muss der Anwender das Update akzeptieren?
Wegen der Schnelllebigkeit von Software sind Updates zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder der Weiterentwicklung notwendig. Daher ist es wichtig, Software regelmäßig zu aktualisieren. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, ob der Hersteller der Software die Updates auch gegen den Willen des Anwenders durchsetzen kann.
Letztlich läuft die Frage darauf hinaus, ob und inwieweit einem Anwender eine Gefahrenbeseitigung aufgezwungen werde darf.
Das LG Frankfurt (6.6.2013,2-24 O 246/12) macht deutlich, dass das Einspielen von Updates, ohne Zustimmung des Anwenders, für den Hersteller ein Risiko darstellt. Das LG urteilte, dass damit nämlich in Wahlrechte und insbesondere Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nachteilig eingegriffen werde.
Letztlich wird im Einzelfall abzuwägen sein, welches Recht überwiegt: Jenes des Herstellers, den Schaden abzuwenden einerseits gegen den ungestörten Genuss eines ruhigen Besitzes des Anwenders andererseits (MMR 2020, 139-144).
Wer trägt die Kosten eines Updates?
Sofern der Vertrag keine Kostenregelung enthält, stellt sich die Frage, ob das Update zum Zwecke einer Mangelbehebung erfolgte. In diesem Fall trägt der Hersteller die Kosten der Mangelbehebung aus dem Titel der Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB).
In anderen Fällen bieten die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag iSd §§ 1035 ff ABGB einen Anknüpfungspunkt für die rechtlich korrekte Beantwortung dieser – im Detail schwierigen – Frage.
Ausblick:
Art 7 Abs 3 der bis zum 1.1.2022 umzusetzenden Warenkaufrichtlinie (EU 2019/771) verpflichtet Verkäufer „digitaler Elemente“ unter anderem Sicherheitsaktualisierungen bereitzustellen.
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