OGH 24.3.2019, 8 ObA 24/19s: Ab wann genießt eine bearbeitete Software Urheberrechtsschutz?
Interessant für: Dientgeber, Softwareentwickler, IT-Beschaffung
In Kürze: Bloß geringfügige Anpassungen, Fehlerbehebungen oder Aktualisierungen begründen keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz
Sachverhalt:
Zwischen einem Dienstgeber in der Softwarebranche und einem Dienstnehmer entbrannte die Frage, ob dem Dienstnehmer an einer bearbeiteten Software eigenständige Urheberrechte zustehen.
Urteil:
Die dahinterstehende rechtliche Frage ist, ob die Bearbeitung der Software selbst als “eigentümliche geistige Leistung” zu qualifizieren ist. Der OGH verneinte dies im konkreten Fall.
Kriterien, die Rückschlüsse über die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen, können sein:
- die Länge des Codes,
- die Anzahl der Programmschritte,
- die Eigenart der visuellen Gestaltung,
- der Zeit– und Kostenaufwand,
- die kreative Auswahl der zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten,
- die Verfügbarkeit vorhandener Bausteine und Entwicklungstools (Bibliotheksdateien und Frameworks).
Generell könne von einer Schutzfähigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn diese eine Komplexität aufweise.
Fazit:
Die Frage, ab wann (welcher “schöpferischen Höhe“) eine eigentümliche geistige Leistung vorliegt, beschäftigt Gerichte immer öfters. Diese Entscheidung ist insofern wichtig, da sie Kriterien für diese Beurteilung anführt. Kritisch sei anzumerken, dass die Länge des Codes, die Anzahl der Programmschritte und der Aufwand keine unbedingten Kriterien sind für die Qualität und geistige Leistung des Urhebers (Programmierers).
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