Interessant für: Jeden
Abstrakt: Unternehmen sehen sich oft mit anonymen, negativen „Bewertungen“ konfrontiert. Es stellt sich die Frage, was dagegen unternommen werden kann.
In der Entscheidung OLG Nürnberg vom 17.7.2019 – 3 W 1470/19 wurde die Frage behandelt, in welchen Fällen ein „bewertetes Unternehmen“ Auskunft von der Bewertungsplattform (in diesem Fall „Google Maps“) über den anonymen Bewerter erlangen kann.
- Sachverhalt
Ein Zahnarzt wurde von einem anonymen Nutzer auf dem Navigationsdienst „Google Maps“ mit bloß „einem Stern“ bewertet. Zusätzlich zu dieser Bewertung wurde das Kommentar „Oje. Naja“ verfasst. Der Zahnarzt beantragte von der Bewertungsplattform Auskunft über die Kontaktdaten des anonymen Nutzers.
2. Rechtliche Würdigung
Von einem Anbieter einer Bewertungsplattform kann die Herausgabe der vorhandenen Bestandsdaten verlangt werden, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.
3. Urteil
Das Begehren des Zahnarztes auf Herausgabe der Bestandsdaten wurde abgewiesen. Dies deshalb, weil einerseits das Profil des Bewerters schon seit geraumer Zeit gelöscht war und andererseits weil kein unzulässiger Eingriff in absolut geschützte Rechte vorlag.
Neuste Beiträge
Wann ist eine Software urheberrechtlich geschützt?
Software und das Urheberrecht Der Quellcode einer Software ist automatisch, also mit dem Entstehen, urheberrechtlich geschützt. Dabei behandelt das...
Software aus rechtlicher Sicht
§ 384 AGBG regelt, was im Falle des Schwärmens von Bienen zu gelten hat. Wer allerdings eine Definition des Begriffes „Software“ in der österreichischen...
E-Commerce: Gewährleistungsrecht neu – Übersicht für Unternehmer
E-Commerce: Mit dem 1.1.2022 wurde das Gewährleistungsrecht novelliert. Welche Konsequenzen ergeben sich für Unternehmen? In diesem Artikel erhalten...