Laut einer bundesweiten Deutschland-Studie sehen bezüglich der Umsetzung der BIM-Methodik über 50 % der Befragten erhebliche Bedenken bei Fragen des Urheberrechts und Know-How-Schutzes. Wie diese Stolpersteine überwunden werden können, erfahren Sie in diesem Artikel:
Gefahr des Know-How-Abflusses
BIM (Building Information Modeling) ist durch eine hohe Transparenz und Kommunikation charakterisiert. Daher ist es eine reale Gefahr, dass Information rechtswidrig abgegriffen werden. Es stellt sich demnach die Frage: Wie können diese Information rechtlich geschützt werden? Im Wesentlichen gibt es drei Gesetze, die einen Schutz bieten. Das Urheberrechtsgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Datenschutzgesetz (inkl DSGVO).
Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz
Informationen, die während BIM-Projekten veröffentlicht werden, können nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese Informationen als „eigentümliche geistige Schöpfungen“ qualifiziert werden können. Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe kann eine solche Schöpfung darstellen. Voraussetzung dafür ist „lediglich“, dass das Werk eine individuelle Note aufweist. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Bewertung, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt oder nicht, eher großzügig und verlangt keine besonders hohe Qualität oder „Schöpfungshöhe“.
Entgegen der landläufigen Meinung bedarf es für den Schutz einer Information nach dem Urheberrechtsgesetz keiner Eintragung bspw im Marken- oder Patentregister. Vielmehr entsteht der urheberrechtliche Schutz im Zeitpunkt der „Schöpfung“ des Werkes. Zu beachten ist jedoch, dass bloße Ideen nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Vielmehr bedarf es stets einer konkreten Manifestation der Idee (bspw in der Form eines Planes).
Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Freilich ist es bei BIM-Projekten auch denkbar, dass Informationen veröffentlicht werden, die nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies deshalb nicht, weil diese Information nicht die gebotene „Kreativität“ aufweisen. Dies könnte bspw auf bestimmte Berechnungs-Algorithmen, interne Prozesse oder einfache Zeichnungen zutreffen. Auch diese Informationen können jedoch als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein – dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Informationen „Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind.
Mit anderen Worten: Informationen, die nicht angemessen geschützt sind, können nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert und geschützt werden. Es liegt daher am Träger dieser Informationen angemessene Maßnahmen zum Schutz der Informationen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können technischer (zB Passwortschutz), vertraglicher (zB Verschwiegenheitsverpflichtungen) oder organisatorischer (zB vordefinierte Prozesse) Natur sein.
Schutz nach dem Datenschutzgesetz (DSGVO)
Schließlich kommt ein datenschutzrechtlicher Schutz der Informationen in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn die Informationsträger (zB ausgetauschte Korrespondenz oder Tabellen) personenbezogenen Daten enthalten, wie bspw den Name oder die E-Mail-Adresse einer beteiligten natürlichen Person. Ist dies der Fall, kommt die DSGVO – mit all ihren Konsequenzen – zur Anwendung.
Wer derartige Informationen demnach nicht vertraulich behandelt, kann eine Datenschutzverletzung begehen.
Fazit
Die Bedenken, dass bei BIM-Projekten Informationen rechtswidrig missbraucht werden, ist berechtigt. Allerdings existieren Gesetze, die eben diese sensiblen Informationen schützen. Basierend auf diesen Gesetzen ist es möglich, die Interessen der beteiligten BIM-Akteure adäquat zu würdigen und schützen.
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