BGH 9.4.2019, VI ZR 89/18
Urheberrecht: Rechtsverletzungen Dritter können dem Erstveröffentlicher zugerechnet werden
Sachverhalt:
Die beklagte Partei ist eine TV-Anstalt. Diese hat einen Film urheberrechtswidrig auf ihrer TV-Download-Plattform bereitgestellt. Daraufhin wurde das Video von etlichen Dritten auf Youtube hochgeladen.
Urteil:
Das BGH gelangte zu der Ansicht, dass die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen ist.
Konsequenz für die Praxis:
Diese Entscheidung hat für die Praxis weitgehende Konsequenzen. Sie führt dazu, dass ein Erstveröffentlicher sich auch ein etwaiges Vergehen seiner “Folgeveröffentlicher” zurechnen lassen muss. Dies mit der Konsequenz, dass eine unbedachte Veröffentlichung ein enormes Haftungspotential für den Erstveröffentlicher begründen kann.
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