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Der Data Act - Welche Daten sind betroffen?
Der sachliche Anwendungsbereich des Data Acts
Mindestens genauso spannend wie die Frage, „wer ist der betroffene Adressatenkreis“, ist die Frage: „Welche Daten sind konkret vom Data-Act umfasst?".
Für die Ermittlung des sachlichen Anwendungsbereich des Data-Acts ist die Definitiondes Begriffes „Daten“ im Sinne des Art 2 Z 1 Data-Act maßgeblich: „Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material.
Für eine Auslegung dieses zentralen Begriffs bedarf es einer detaillierten Auseinandersetzung mit Erwägungsgrundes 15, welcher den Begriff der Daten behandelt.
Was sind Daten im Sinne des Data Acts?
Demnach sind als Daten im Sinne des Data-Acts zu qualifizieren:
- Produktdaten
- Verbundene Dienstdaten
- Daten, die nicht wesentlich
- Daten, die nicht wesentlich verändert werden
- Daten in Rohform
- Quell- oder Primärdaten
- Daten, die nicht wesentlich verändert werden
- Einschlägige Metadaten
Nicht umfasst sind hingegen aus Daten gefolgerte oder abgeleitete Informationen, die das Ergebnis zusätzlicher Investitionen sind. Bereits in diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen, dass sich der Data-Act sowohl auf nicht-personenbezogene Daten, als auch personenbezogene Daten erstreckt (vgl Art 2 Abs 2 Data-Act).
In zeitlicher Hinsicht hält ErwGr 24 fest, dass die Daten nicht unbegrenzt gespeichert werden müssen, jedoch sollte eine angemessene Frist gewählt werden, die eine wirksame Anwendung des Data-Acts ermöglicht.
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