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August 29, 2023

Miturheberschaft im Bereich der Softwareentwicklung

Miturheberschaft im Bereich der Softwareentwicklung

Miturheberschaft im Bereich der Softwareentwicklung

Softwarerecht: Die Komplexität der Miturheberschaft

Urheber eines Werkes ist derjenige, der es geschaffen hat. Keine Probleme bereitet diese Qualifikation dann, wenn ein einzelner Programmierer seine Software völlig selbstständig schafft. Nachdem eine Urheberschaft eine eigentümliche geistige Schöpfung voraussetzt, kommt als Urheber ausschließlich eine physische Person in Betracht.

Komplexer wird der Sachverhaltaber dann, wenn mehrere Personen an der Entwicklung der Software mitgewirkt haben .Dies ist angesichts der beständig zunehmenden Komplexität von Software in der Regel der Fall. Sofern mehrere Personen gemeinsam, wissentlich, willentlich und partnerschaftlichunter einer Gesamtidee ein Werk verfassen, ist von einer Miturheberschaft auszugehen. Potentiell kann etwa auch der Ideengeber oder Auftraggeber (Mit-)Urheber der Software sein, sofern er einen manifestierten urheberrechtlich relevanten Beitrag zum Werk leistet.

Voraussetzungen für die Miturheberschaft im Bereich der Softwareentwicklung

Voraussetzung dafür ist, dass der Miturheber tatsächlich einen (manifestierten) persönlich geistigen Schöpfungsbeitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Jeder der Beiträge zum gemeinsamen Werk muss seinerseits die Anforderungen an eine eigentümliche Schöpfung erfüllen.

Eine Miturheberschaft liegt etwa auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemeinsam entworfen haben und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbstständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben. Reine Hilfsarbeitenbegründen keine Miturheberschaft. Für eine Miturheberschaftan einer Software ist es nicht erforderlich, tatsächlich Programmierleistungen erbracht zu haben.

Die Miturheber brauchen nicht jeden einzelnen Beitrag gemeinsam erbringen. Sowohl vertikale Arbeitsteilung – verschiedene Programmierer werden auf der jeweiligen Entwicklungsstufe nacheinander schöpferisch tätig – als auch horizontale Arbeitsteilung – einzelne Programmiererer schaffen gleichzeitig verschiedene Module einer Software – kann zur Miturheberschaft aller an der Softwareerstellung Beteiligten führen.

Unerheblich ist, in welchem Stadium der Programmentwicklung der einzelne Beitrag geleistet wird, solange die betreffende Handlung nur einen schöpferischen Beitrag zur Gesamtidee darstellt.

Die Miturheberschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Personen auf eine Weise zusammenwirken, dass das Ergebnis ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bildet und die einzelnen Beiträge nicht gesondert zur Verfügung gestellt werden können. Das Merkmal der gemeinschaftlichen Herstellung eines Werks allein reicht zur Qualifikation von Miturheberschaft nicht aus; es bedarf auch der untrennbaren Einheit der Ergebnisse des gemeinsamen Schaffens. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Untrennbarkeit des Werks, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung.[

Software und Recht: Die rechtlichen Folgen der Miturheberschaft

Vorbehaltlich einer vertraglichen Regelung ist die Konsequenz einer Miturheberschaft, dass die Miturheber eine Gesamthandgemeinschaft begründen. Ein Miturheber kann demnach nicht alleine über das Urheberrecht verfügen.Die Miturheberbilden daher im Prozess wie Miteigentümer infolge Unteilbarkeit des erhobenen Anspruchseine notwendige einheitliche StreitgenossenschafJede Änderung desWerkes oder dessen Verwertung bedarf damit der Zustimmung allerMiturheber. Eine beabsichtige Änderung oder Verwertung hat zu unterbleiben, wenn die Zustimmung auch nur eines einzigen Miturhebers nicht erlangt werden kann.

Hingegen ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Rechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen. Dies gilt auch in Bezug auf Rechtsverletzungen durch einen Miturheber. Leistungen können jedoch nur alle Miturheber verlangen. Ein Miturheber kann daher alleine etwa einen Unterlassungsanspruch geltend machen, ein angemessenes Entgelt oder Schadenersatzansprüche können hingegen nur alle Miturheber gemeinsam verlangen.

Miturheberrschaft im Softwarerecht und Praxis-Input

Gerade dann, wenn das Verhältnis zwischen den Miturhebern bereits zerrüttetet ist, stellt sich die Frage der jeweiligen Gewichtung der jeweiligen Beiträge als äußerst problematisch dar. Naturgemäß treffen hier verschiedene Interessen aufeinander. Daher ist es dringend zu empfehlen, die kommerzielle Verteilung der mit der Software zu lukrierenden Umsätze/Gewinne vorab vertraglich festzuhalten. Weiters ist es erforderlich, genaue Regelungen zur Rechtsstellung einzelner Miturheber zu treffen, um Streitigkeiten zwischen den Urhebern zu vermeiden und eine möglichst effiziente Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.

Lese-Tipp: Handbuch Software, Linde-Verlag, Tretzmüller


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