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December 8, 2025

Wann ist eine Software mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts?

Wann ist eine Software mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts?

Wann ist eine Software mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts?

Die Frage, wann eine Software als „mangelhaft“ gilt, ist für Anbieter und Anwender gleichermaßen von zentraler Bedeutung. Anders als bei physischen Produkten ist die Beurteilung bei Software komplex, da sie immateriell ist und sich ihre Eigenschaften oft erst im praktischen Einsatz zeigen. Dennoch gelten auch für Software die Grundsätze des Gewährleistungsrechts.

1. Ausgangspunkt: Was ist ein Mangel?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Software nicht die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist (§ 922 ABGB). Maßgeblich sind:

  • Vertragliche Vereinbarungen: Wurde eine bestimmte Funktion, Performance oder Kompatibilität zugesichert?
  • Übliche Eigenschaften: Entspricht die Software dem Standard, den vergleichbare Produkte bieten?
  • Öffentliche Äußerungen: Auch Äußerungen in Werbeprospekten oder Verkaufsgesprächen sind relevant.

2. Typische Mangelkriterien bei Software

  • Fehlerhafte Funktionalität
    Die Software erfüllt die vereinbarten Funktionen nicht oder stürzt regelmäßig ab.
  • Kompatibilitätsprobleme
    Die Software läuft nicht auf den vereinbarten Betriebssystemen oder Schnittstellen.
  • Sicherheitslücken
    Schwere Sicherheitsdefizite können einen Mangel darstellen, insbesondere wenn „Security by Design“ zugesichert wurde.
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben
    Fehlende DSGVO-Konformität oder Nichtbeachtung von Barrierefreiheitsstandards kann ebenfalls einen Mangel begründen.
  • Unzureichende Dokumentation
    Wenn eine Bedienungsanleitung oder Implementierungshilfe zugesichert wurde und fehlt, liegt ein Mangel vor.

3. Abgrenzung: Fehler vs. Updatepflicht

Nicht jeder Bug ist automatisch ein Mangel. Entscheidend ist:

  • Zeitpunkt der Übergabe: Der Mangel muss bereits bei Übergabe vorliegen.
  • Updatepflichten: Wurde vertraglich vereinbart, dass Updates zur Fehlerbehebung bereitgestellt werden? Dann kann die Nichterfüllung eine eigene Pflichtverletzung darstellen.

4. Besonderheiten bei Individualsoftware

Bei individuell entwickelter Software ist die Pflichtenlage enger:

  • Abweichungen vom Pflichtenheft sind regelmäßig Mängel.
  • Bei agilen Projekten ist die Definition schwieriger – hier kommt es auf die vereinbarten „Abnahme-Kriterien“ an.

5. Rechtsfolgen

Liegt ein Mangel vor, stehen dem Käufer die klassischen Gewährleistungsrechte zu:

  • Verbesserung (Nachbesserung)
  • Austausch (bei Standardsoftware)
  • Preisminderung oder Auflösung (Rücktritt)

Praxis-Tipp

  • Klare Leistungsbeschreibung im Vertrag (Pflichtenheft, SLA)
  • Dokumentation der Abnahme
  • Regelungen zu Updates und Support

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