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October 19, 2026

Künstliche Intelligenz in Psychotherapie, Psychologie und MTD-Berufen: Was erlaubt ist und wo die Grenze liegt

Künstliche Intelligenz in Psychotherapie, Psychologie und MTD-Berufen: Was erlaubt ist und wo die Grenze liegt

Künstliche Intelligenz in Psychotherapie, Psychologie und MTD-Berufen: Was erlaubt ist und wo die Grenze liegt

Die Videosoftware bietet plötzlich eine automatische Zusammenfassung der Einheit an, der PDF-Reader will Befunde zusammenfassen und ChatGPT formuliert in Sekunden einen Bericht. Künstliche Intelligenz ist in der Praxis angekommen, oft ohne dass man sie bewusst eingeschaltet hat. Für Psychotherapeuten, Klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Musiktherapeuten und Angehörige der MTD-Berufe geht es dabei nicht nur um Datenschutz. Ihr Berufsrecht verlangt, den Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben und der Verschwiegenheitspflicht nachzukommen. Dieser unscheinbare Grundsatz schränkt den Einsatz von KI stark ein.

Was „persönlich und unmittelbar“ bedeutet

Die Formel steht gleichlautend im Psychotherapiegesetz 2024, im Psychologengesetz 2013 (PlG 2013), im Musiktherapiegesetz und im MTD-Gesetz 2024, dort ausdrücklich für die freiberufliche Berufsausübung. Persönlich heißt, dass die Berufsangehörigen die Leistung selbst erbringen. Hilfspersonen dürfen nur nach Anordnung und unter Aufsicht mithelfen, die fachliche Verantwortung bleibt immer bei den Berufsangehörigen.

Unmittelbar betrifft den Kontakt mit dem Patienten. Laut den Erläuterungen zum Psychotherapiegesetz 2024 wurde unter Berufung auf diese Formel früher vertreten, dass eine Behandlung ohne direkten Patientenkontakt unzulässig ist. Die Online-Behandlung ist deshalb ausdrücklich, aber eng geregelt. Psychotherapie, klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Leistungen sowie Musiktherapie dürfen online nur bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit, im Einvernehmen mit dem Patienten und nur synchron über Audio und Video erbracht werden. Angehörige der MTD-Berufe dürfen über Telemedizin beraten und behandeln, wenn das fachlich vertretbar ist.

Was das für den Einsatz von KI heißt

Außer Streit steht der Einsatz herkömmlicher technischer Hilfsmittel. In der Diagnostik ist es seit Langem üblich, standardisierte Testverfahren am Computer durchzuführen und auszuwerten. Die Auswertung folgt dabei festen Regeln und Normwerten, die Interpretation und der Befund bleiben bei den Berufsangehörigen. Offen ist dagegen der Einsatz generativer KI, die selbst Inhalte erzeugt, also etwa Ergebnisse interpretiert, Einschätzungen formuliert oder Antworten schreibt. Ob sie mit dem Gebot vereinbar ist, regeln weder die Gesetze noch die Richtlinien des Ministeriums ausdrücklich. Zwei Lesarten erscheinen möglich:

Die enge Lesart

Nach der engen Lesart scheidet generative KI überall dort aus, wo sie Inhalte der Berufsleistung erzeugt. Liefert eine KI den Befund, die Einschätzung oder die Antwort an den Patienten, stammt der Inhalt nicht von den Berufsangehörigen, auch wenn sie ihn freigeben. Wer die Einschätzung einer KI übernimmt, statt sich selbst ein Bild vom Patienten zu machen, arbeitet zudem nicht mehr unmittelbar. Dazu kommt die Systematik: Die Berufsgesetze erlauben es nur, Aufgaben an Hilfspersonen unter Anordnung und Aufsicht abzugeben. Ein Testprogramm übernimmt keine Aufgabe in diesem Sinn, es rechnet nach festen Regeln. Eine generative KI formuliert dagegen eigene Inhalte, ist aber keine Hilfsperson und lässt sich mangels vorhersehbarer Ausgaben auch nicht so beaufsichtigen. Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte für ein enges Verständnis: Nach den Erläuterungen zu § 40 PThG 2024 wurde aus dem Gebot früher ein Verbot der Fernbehandlung abgeleitet. Die Online-Psychotherapie wurde daher ausdrücklich erlaubt (ErlRV 2503 BlgNR XXVII. GP 62). Wenn schon dafür eine eigene Regelung nötig war, ist eine KI zwischen Berufsangehörigen und Patienten erst recht nicht gedeckt. Generative KI bleibt danach auf Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Berufsleistung beschränkt, etwa auf Verwaltung und Organisation.

Die weite Lesart

Die weite Lesart versteht das Gebot als Regel über die Verantwortung, nicht als Verbot bestimmter Hilfsmittel. Generative KI ist danach ein Werkzeug wie Testprogramm oder Diktiersoftware. Wenn das Gesetz sogar erlaubt, Menschen unter Anordnung und Aufsicht mitarbeiten zu lassen, muss das erst recht für ein Werkzeug gelten, dessen Ergebnisse die Berufsangehörigen vollständig kontrollieren. Die Erläuterungen zu § 40 PThG 2024 heben bei den Hilfspersonen ausdrücklich einen qualitätsgesicherten und zugleich lebensnahen Anwendungsbereich hervor (ErlRV 2503 BlgNR XXVII. GP 62). Unmittelbar betrifft danach nur den Kontakt zum Patienten. Eine KI, die im Hintergrund einen Dokumentationsentwurf erstellt, tritt nicht dazwischen. Zur Entstehungsgeschichte geben die Erläuterungen nur wieder, was früher vertreten wurde. Die ausdrückliche Erlaubnis begründen sie mit den technischen Möglichkeiten und der Wirksamkeit von Online-Behandlungen während der COVID-19-Lockdowns. Die Online-Regelung lässt sich daher auch als bloße Klarstellung lesen. KI-Entwürfe für Dokumentation und Berichte, eine KI-gestützte Interpretation von Testergebnissen und KI-Recherche wären danach zulässig, wenn die Berufsangehörigen jedes Ergebnis prüfen und als eigenes übernehmen.

Einschätzung

Bis zur angekündigten KI-Richtlinie ist die enge Lesart zu bevorzugen. Der Gesetzgeber hat schon die Online-Behandlung nur als eng begrenzte Ausnahme zugelassen. Dass er generative KI großzügiger behandeln wollte, ist nicht erkennbar. Computergestützte Testverfahren mit automatischer Auswertung sind davon nicht betroffen. Die Interpretation der Ergebnisse, der Befund, die Behandlung und das Gespräch mit dem Patienten bleiben aber Sache der Berufsangehörigen. Eine Einwilligung oder Entbindung durch den Patienten ändert daran nichts, weil er über diese Berufspflicht nicht verfügen kann.

Wo KI rechtskonform eingesetzt werden kann

Verwaltung, Recherche und Fallreflexion

Bei Terminen, Rechnungen, Informationsblättern oder Website-Texten kann KI unterstützen. Ohne Patientendaten berührt das weder die Verschwiegenheit noch das Gebot der persönlichen Berufsausübung. Website-Texte aus der KI sind auf Superlative und Erfolgsversprechen zu prüfen, denn es gelten die Werbebeschränkungen der Berufsgesetze. Recherchen sind an der Originalquelle zu kontrollieren, weil KI immer wieder Studien und Quellen nennt, die es nicht gibt. Fälle dürfen mit einer KI nur vollständig anonymisiert besprochen werden, die Person darf also auch mit Zusatzwissen nicht erkennbar sein.

Dokumentation

Programme, die Einheiten aufzeichnen, transkribieren und einen Dokumentationsentwurf erstellen, halten sind auch nach der engen Lesart für vertretbar. Die Dokumentation hält nur fest, was geschehen ist, sie ist selbst weder Diagnostik noch Behandlung. Voraussetzung ist, dass die Berufsangehörigen den Entwurf vollständig prüfen und als eigene Dokumentation übernehmen. Funktionen, die Einschätzungen oder Verdachtsdiagnosen vorschlagen, sollten deaktiviert sein.

Psychotherapeuten brauchen für Ton- und Bildaufnahmen die vorherige schriftliche Einwilligung des Patienten, der jederzeit die Löschung verlangen kann. Für die anderen Berufe ist ausdrücklich dasselbe zu empfehlen. Die Aufnahme sollte gelöscht werden, sobald die Dokumentation fertig ist. Der Patient muss ohne Nachteil ablehnen können.

Diagnostik, Befunde und Behandlung

Standardisierte Testverfahren mit computergestützter Auswertung bleiben zulässig. Eine generative KI, die Testergebnisse interpretiert, Verdachtsdiagnosen vorschlägt oder Befunde formuliert, greift dagegen in den Kern der Berufsleistung ein. Für Klinische Psychologen kommt der gesetzliche Tätigkeitsvorbehalt für Diagnostik, Befunde und Gutachten dazu. Allgemeine KI-Chatbots sind für diagnostische Zwecke zudem weder bestimmt noch als Medizinprodukt geprüft. Befunde und Gutachten sollten daher selbst verfasst werden. Wer einen eigenen Text nur sprachlich glätten lässt, bleibt inhaltlich Autor, muss aber jede Änderung prüfen.

Ein KI-Chatbot, der zwischen den Einheiten Übungen anleitet oder auf Nachrichten antwortet, ersetzt den persönlichen und unmittelbaren Kontakt. Er ist auch keine zulässige Form der Online-Therapie/Behandlung. Als Teil der eigenen Behandlung scheidet er daher aus, ebenso wie ungeprüft verschickte KI-Antworten auf Patientennachrichten. Apps mit festen, vorab geprüften Inhalten wie Psychoedukation oder Entspannungsübungen sind dagegen mit Arbeitsblättern vergleichbar.

Verschwiegenheit, Datenschutz und KI-Verordnung

Frei verfügbare KI-Dienste mit privatem Konto scheiden für Patientendaten aus. Erforderlich sind ein Auftragsverarbeitungsvertrag, die Überbindung der Verschwiegenheitspflicht auf den Anbieter, der Ausschluss des Trainings mit den Daten sowie eine Verarbeitung im EWR. Bei einer US-Muttergesellschaft hilft auch ein europäisches Rechenzentrum nicht weiter, dazu mehr im Beitrag zur Auswahl von Praxissoftware. Die Patienten sind über den KI-Einsatz und die Übermittlung an Dritte aufzuklären, die Datenschutzerklärung ist entsprechend zu aktualisieren. Zulässig wird der Einsatz dadurch allein aber nicht.

Checkliste für den Einsatz von KI in der Praxis

  1. Setzen Sie generative KI nur im Umfeld der Berufsausübung ein, also für Verwaltung, Recherche und als Hilfe bei der Dokumentation. Die Interpretation von Testergebnissen, Befunde, Behandlung und Patientenkommunikation bleiben Ihre eigene Aufgabe. Computergestützte Testverfahren sind davon nicht betroffen.

Geben Sie keine Patientendaten in frei verfügbare KI-Dienste ein. Nutzen Sie nur Werkzeuge mit Auftragsverarbeitungsvertrag, überbundener Verpflichtung zur Verschwiegenhei, ohne Training mit Ihren Daten und mit Verarbeitung im EWR.

  1. Prüfen Sie jedes Ergebnis und deaktivieren Sie Funktionen, die Einschätzungen oder Diagnosen vorschlagen.
  2. Holen Sie für Aufnahmen vorab eine schriftliche Einwilligung ein und löschen Sie die Aufnahmen nach der Dokumentation.
  3. Klären Sie Ihre Patienten über den KI-Einsatz auf und passen Sie die Datenschutzerklärung an.
  4. Regeln Sie intern, wer welche Werkzeuge wofür nutzt, sorgen Sie für KI-Kompetenz im Team und prüfen Sie die Einstellungen nach jedem Update.

Bei Fragen zum Einsatz von KI in Ihrer Praxis unterstützen wir Sie gerne.

Rechtsgrundlagen

Psychotherapie: § 39 PThG 2024 (Online-Psychotherapie), § 40 Abs 2 PThG 2024 (persönliche und unmittelbare Berufsausübung, Hilfspersonen), § 42 Abs 2 Z 8 PThG 2024 (Aufklärung über die Datenverarbeitung), § 44 Abs 1 und 5 PThG 2024 (Dokumentation, Ton- und Bildaufnahmen), § 45 Abs 1 und 3 PThG 2024 (Verschwiegenheit, Entbindung), § 48 Abs 1 PThG 2024 (Information in der Öffentlichkeit), § 54 Abs 3 PThG 2024 (Vertrauenswürdigkeit), § 55 Abs 4 Z 3 PThG 2024 (Strafbestimmung), ErlRV 2503 BlgNR XXVII. GP 62 f (zu § 40)

Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie: § 22 Abs 2 und 4 PlG 2013 (Tätigkeitsvorbehalt Klinische Psychologie), § 30b Abs 3 PlG 2013 (Vertrauenswürdigkeit), § 32 Abs 2 PlG 2013 (persönliche und unmittelbare Berufsausübung, Hilfspersonen), § 32a PlG 2013 (Online-Berufsausübung), § 34 Z 6 PlG 2013 (Aufklärung über die Datenverarbeitung), § 35 Abs 1 PlG 2013 (Dokumentation), § 37 Abs 1 und 2 PlG 2013 (Verschwiegenheit, Entbindung), § 38 Abs 1 PlG 2013 (Werbebeschränkung), § 47 Abs 4 Z 3 PlG 2013 (Strafbestimmung), Richtlinie zu Digital Mental Health Interventions (DHIs), BMASGPK, September 2026, Punkte 2, 3, 3.2 und 5, Fortbildungsrichtlinie, BMASGPK, Stand 4.9.2026, Präambel

Musiktherapie: § 27 Abs 2 MuthG (persönliche und unmittelbare Berufsausübung, Hilfspersonen), § 27a MuthG (Online-Musiktherapie), § 30 MuthG (Dokumentation), § 32 MuthG (Verschwiegenheit), § 33 MuthG (Werbebeschränkung), Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten, BMASGPK, 31.8.2026, Punkte 5.7 und 5.8

MTD-Berufe: § 28 Abs 2 und 3 MTDG (persönliche und unmittelbare Berufsausübung, Hilfspersonen, Telemedizin), § 34 MTDG (Dokumentation), § 36 MTDG (Verschwiegenheit), § 39 MTDG (Werbebeschränkung)

Übergreifend: Art 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvertrag), Art 4 KI-VO (VO (EU) 2024/1689 idF VO (EU) 2026/1744)

Verfasser: Mag. Ivan Kobaš

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