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March 20, 2024

NIS II: Ist mein Unternehmen betroffen?

NIS II: Ist mein Unternehmen betroffen?

Die NIS II Richtlinie muss national bis zum 17.10.2024 umgesetzt werden. Geschieht dies durch den österreichischen Gesetzgeber nicht fristgerecht, ist von einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie auszugehen. Es besteht daher Handlungsbedarf der - potentiell - betroffenen Unternehmen.

Die Frage die sich nun stellt ist: Fällt mein Unternehmen unter die NIS II Richtlinie?

NIS II: Fällt mein Unternehmen in den Anwendungsbereich

Die Antwort darauf ist, soviel zeigt die Praxis, keinesfalls trivial. Die Prüfung ist schrittweise vorzunehmen:

Schritt 1: Örtliche Zugehörigkeit: Erbringt mein Unternehmen Dienste in der Union oder wird ihre Tätigkeit dort ausgeübt (vgl Art 2 Abs 1 NIS II)?

Schritt 2: Sektorenzugehörigkeit: Erbringt mein Unternehmen eine Tätigkeit, die von einem der im Anhang I oder II genannten Sektoren umfasst ist? Hier bedarf es einer genauen Recherche und bringt zuweilen überraschende Ergebnisse (insbesondere im produzierenden Gewerbe).

Schritt 3: Größe des Unternehmens: Ist mein Unternehmen ein (zumindest) mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.‍

‍‍Dies ist dann der Fall wenn,

  • das Unternehmen mehr als 49 Mitarbeiter:Innen beschäftigt

oder

  • eine Jahressumme bzw Jahresbilanz von mehr als EUR 10 Mio erwirtschaftet.

Die Ermittlung dieser Werte ist komplex! Hier muss die Empfehlung 2003/361/EG sowie auch der Benutzerleitfaden zu deren Auslegung genau studiert werden. Unter anderem muss berücksichtigt werden, ob an Ihrem Unternehmen ein Partner- oder verbundenes Unternehmen beteiligt ist. Deren Daten müssen gegebenenfalls - verhältnismäßig - angerechnet werden.

Schritt 4: Sonderanwendbarkeit: Auch wenn die relevante Größe nicht erreicht werden sollte, kann sich die Anwendbarkeit aus Art 2 Abs 2 NIS II ergeben.

Schritt 5: Ausnahme: Schließlich ist zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

In der Folge ist auch zu differenzieren, ob ein wesentliches oder wichtiges Unternehmen vorliegt.

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