Blog-Übersicht
Welche Teile einer Software sind urheberrechtlich geschützt?
EUGH entscheidet zum urheberrechtlichen Schutz von Software
In einer aktuellen Entscheidung ging der EuGH (17.10.2024 – C-159/23) der Frage nach, welche Teile einer Software urheberrechtlich geschützt sind.
Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass ausschließlich „Ausdrucksformen“ einer Software urheberrechtlichen Schutz genießen. Ausdrucksformen seine bloß jene Elemente einer Software, die jeweils eine Folge von Befehlen darstellten, nach denen der Computer die vom Urheber des Programmes vorgesehenen Aufgaben ausführen sollte. Als Ausdrucksform vom Schutzbereich umfasst seien daher nur Elemente, die eine Vervielfältigung in verschiedenen Programmiersprachen ermöglichten, etwa der Quell- oder Objektcode. Hingegen sind die im Arbeitsspeicher abgelegten Variablen nur eine nicht schutzfähige Funktionalität des Programmes.
Damit stellt der EuGH auch klar, dass weder die Funktionalität eines Programmes, noch die Programmiersprache oder Dateiformate, noch die bloße Idee zur Software urheberrechtlichen Schutz genießen. Dritten ist es erlaubt, in die Funktionsweise von Software einzugreifen, solange diese nicht den Quell- oder Objektcode berühren. Durch die Abgrenzung des Schcutzbereichs soll der technische Fortschritt und Innvoationen gefördert werden, da durch übermäßige Schutzregelungen neue Entwicklungen behindet werden könnten, indem Ideen monopolisiert werden (sog "Nachahmungsfreiheit").
Folgen für die Praxis
Zusammenfassend bestätigt der EuGH in dieser Entscheidung, dass nur die konkrete Ausdrucksform eines Werkes, nicht aber die zugrundeliegende Idee oder Konzepte geschützt sind.
Softwareunternehmen ist zu empfehlen, durch eine passende Gestaltung der Lizenzbedingungen den Schutz der Software auf jene Bereich auszudehnen, die nicht bereits vom Urheberrecht geschützt sind. Wer sich intensiver mit dem Softwarerecht beschäftigen möchte, dem sei die Software-Recht-Online-Akademie empfohlen.
Blog-Übersicht