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April 28, 2025

Anfechtung einer Cyberversicherung wegen falscher Angabe

Anfechtung einer Cyberversicherung wegen falscher Angabe

Das OLG Schleswig hat in der Sache Beschluss vom 14.10.2024 zu 16 U 63/24 entschieden wie folgt:

Ein Cyberversicherungsvertrag kann wegegen unrichtigen Angaben angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer Risikofragen des Versicherers unrichtig beantwortet.

Konkret hatte ein IT-Leiter folgende Risikofragen vor dem Abschluss der Cyberversicherung bejaht:

"alle stationären und mobilen Arbeitsrechner sind mit aktueller Software zur Erkennung und Vermeidung von Schadsoftware ausgestattet";
"verfügbare Sicherheitsupdates werden ohne schuldhafte Verzögerung durchgeführt"

Tatsächlich setzte das Unternehmen einen SQL-Server mit Windows 2008 ein, der seit 2020 nicht mehr gewartet wurde. Als der Versicherer infolge eines Hackerangriffes vom tatsächlichen IT-Status des Unternehmens erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das gegenständliche Beispiel verdeutlicht, dass beim Ausfüllen der Risikofragebögen eine große Sorgfalt eingehalten werden muss. Der Abschluss einer Cyberversicherung kann damit eine angemessene IT-Sicherheit keinesfalls "ersetzen".

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