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July 22, 2025

BGH-Urteil zur Zulassungspflicht im Online-Coaching – auch im B2B-Bereich

BGH-Urteil zur Zulassungspflicht im Online-Coaching – auch im B2B-Bereich

BGH-Urteil zur Zulassungspflicht im Online-Coaching – auch im B2B-Bereich

Ein Paukenschlag für die digitale Coaching-Branche

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass ein Vertrag über ein Online-Mentoring-Programm nichtig ist, wenn keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) vorliegt – und zwar auch dann, wenn der Teilnehmer Unternehmer ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die gesamte Online-Coaching-Szene, insbesondere im B2B-Bereich.

🔍 Was war passiert?

Ein Teilnehmer hatte ein hochpreisiges „Business-Mentoring-Programm“ gebucht, das über neun Monate hinweg Online-Videos, Live-Calls, Hausaufgaben und persönliche Coachings beinhaltete. Der Anbieter verfügte jedoch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG. Der BGH erklärte den Vertrag für nichtig und sprach dem Teilnehmer die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung zu.

📜 Die rechtlichen Grundlagen: FernUSG im Überblick

Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt den Schutz von Teilnehmern an Fernlehrgängen. Es definiert Fernunterricht in § 1 Abs. 1 wie folgt:

„Fernunterricht […] ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

  1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
  2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“ 1

Die entscheidenden Kriterien:

1. Räumliche Trennung

Online-Videos, aufgezeichnete Live-Calls und asynchrone Inhalte erfüllen dieses Kriterium. Selbst bei Live-Meetings liegt räumliche Trennung vor, wenn Inhalte später abrufbar sind.

2. Überwachung des Lernerfolgs

Dieses Merkmal ist besonders weit auszulegen. Es reicht aus, wenn:

  • Teilnehmer Fragen zu Lerninhalten stellen können (z. B. in Calls, per Mail, in Gruppen),
  • Hausaufgaben gestellt werden,
  • individuelle Rückmeldungen möglich sind.

Entscheidend ist nicht die tatsächliche Durchführung, sondern der vertraglich zugesicherte Anspruch auf Lernkontrolle.

3. Wissensvermittlung

Auch wenn Programme mit „Mindset“, „Persönlichkeitsentwicklung“ oder „Business-Coaching“ beworben werden – sobald strukturierte Lernziele, Module oder Inhalte vermittelt werden, liegt Fernunterricht vor.

💼 Überraschend: FernUSG gilt auch im B2B

Der BGH stellt klar: Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern alle Teilnehmer, unabhängig davon, ob sie den Vertrag zu privaten oder gewerblichen Zwecken abschließen. Der Begriff „Teilnehmer“ in § 2 FernUSG umfasst jede Person, die einen Fernunterrichtsvertrag abschließt – also auch Unternehmer, Selbstständige und B2B-Kunden

1

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⚠️ Konsequenzen für Anbieter

  • Zulassungspflicht: Wer Programme mit den oben genannten Merkmalen anbietet, muss eine Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) beantragen.
  • Rückzahlungsrisiko: Verträge ohne Zulassung sind nichtig. Teilnehmer können volle Rückzahlung verlangen – selbst bei bereits erbrachten Leistungen.
  • Keine Ausrede durch Coaching-Begriff: Die Bezeichnung als „Mentoring“ oder „Coaching“ schützt nicht vor der Anwendung des FernUSG.

✅ Fazit

Dieses Urteil ist ein Gamechanger für die Online-Coaching-Szene. Anbieter digitaler Programme – ob für Privatpersonen oder Unternehmen – müssen jetzt dringend prüfen:

  • Liegt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor?
  • Ist eine Zulassung erforderlich?
  • Sind Vertragsinhalte rechtssicher formuliert?

Die Coaching-Branche steht vor einer juristischen Neuausrichtung. Wer jetzt handelt, schützt sich vor rechtlichen Risiken – und stärkt das Vertrauen seiner Kunden.

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