Blog-Übersicht
Werknutzungsrecht vs. Werknutzungsbewilligung: Der entscheidende Unterschied bei Software-Lizenzen
Werknutzungsrecht vs. Werknutzungsbewilligung: Der entscheidende Unterschied bei Software-Lizenzen
Bei der vertraglichen Gestaltung von Softwarelizenzen kommt es häufig zu Missverständnissen – mit teils schwerwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Ein zentraler Begriff, der immer wieder für Unsicherheit sorgt, ist das sogenannte „Nutzungsrecht“. Doch das österreichische Urheberrecht kennt diesen Begriff in dieser Form gar nicht. Vielmehr ist klar zu unterscheiden zwischen dem Werknutzungsrecht und der Werknutzungsbewilligung – zwei rechtlich grundverschiedene Konstruktionen.
1. Das exklusive Werknutzungsrecht – wirtschaftliche Kontrolle über das Werk
Das Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG) ist ein absolutes, ausschließliches Recht, das es dem Inhaber erlaubt, über ein Werk wirtschaftlich zu verfügen. Wer dieses exklusive Recht besitzt, kann:
- die Software nutzen,
- Dritten Nutzungsrechte einräumen,
- andere von der Nutzung ausschließen – sogar den Urheber selbst.
Das bedeutet: Wird einem Unternehmen ein Werknutzungsrecht eingeräumt, darf nicht einmal der ursprüngliche Entwickler die Software ohne Zustimmung weiterhin verwerten oder für andere Projekte verwenden. Das Recht liegt allein beim Erwerber.
2. Die Werknutzungsbewilligung – einfaches Nutzungsrecht mit Einschränkungen
Davon abzugrenzen ist die Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 erster Satz UrhG). Sie ist ein relatives Recht und begründet lediglich die Erlaubnis, das Werk auf bestimmte Weise zu nutzen – ohne anderen die Nutzung zu verbieten. Der Urheber behält die volle wirtschaftliche Kontrolle und kann weiteren Personen dieselbe Nutzung gestatten.
Diese Unterscheidung ist nicht bloß juristische Haarspalterei – sie entscheidet darüber, ob ein Auftraggeber z.B. eine Individualsoftware frei nutzen, weiterentwickeln oder gar kommerziell verwerten darf.
3. Praxisrelevanz: Wenn Unklarheit zum Risiko wird
In der Praxis wird oft nur allgemein von „Nutzungsrechten“ gesprochen – ein Begriff, der dem österreichischen Urheberrecht nicht entspricht und zu Auslegungsschwierigkeiten führt. Gerade bei der Entwicklung individueller Software oder bei der Übergabe von Quellcode stellt sich dann im Streitfall oft die Frage:
Wurde dem Kunden nur eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt – oder doch ein exklusives Werknutzungsrecht?
Die Antwort darauf hat Konsequenzen:
- Fehlt ein Werknutzungsrecht, kann jede Nutzung über die vereinbarte Bewilligung hinaus eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
- Es drohen Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Beseitigungsansprüche – und nicht zuletzt auch strafrechtliche Sanktionen.
- Selbst Kunden des Verletzers können betroffen sein, weil sie keine Rechte gutgläubig erwerben können.
4. Empfehlung für die Vertragsgestaltung
Um all diese Risiken zu vermeiden, sollte in Softwareverträgen klar und präzise formuliert werden, ob:
- ein exklusives Werknutzungsrecht eingeräumt wird (Verweis auf § 24 Abs 1 zweiter Satz UrhG) oder
- bloß eine einfache Werknutzungsbewilligung erteilt wird (Verweis auf § 24 Abs 1 erster Satz UrhG).
Zudem sollte der genaue Umfang der Rechte (z.B. zeitlich, sachlich, räumlich) konkret geregelt werden.
5. Fazit: Rechte sauber regeln – Streit vermeiden
Die Einräumung von Nutzungsrechten ist kein formales Detail, sondern ein zentraler Aspekt jedes Softwarevertrags. Ungenaue Formulierungen bergen ein hohes Risiko – gerade dann, wenn das Projekt erfolgreich wird oder der Anbieter gewechselt werden soll.
Wer Software beauftragt, entwickelt oder vertreibt, sollte daher besonderes Augenmerk auf die Unterscheidung zwischen Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung legen – und vertraglich klarstellen, was konkret eingeräumt wird.
Blog-Übersicht