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January 4, 2023

Auswirkungen der Digitale-Inhalte-Richtlinie für den E-Commerce-Handel

Auswirkungen der Digitale-Inhalte-Richtlinie für den E-Commerce-Handel

Am 20.5.2019 hat die EU zwei Richtlinien erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf den E-Commerce-Handel haben:

  • Die Richtlinie 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DID-RL) und
  • Die Richtlinie 2019/771 über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs (WarenK-RL).

In diesem Beitrag erhalten Sie eine kompakte Übersicht über deren Auswirkungen für den E-Commerce-Handel. Die Umsetzung erfolgt durch Änderungen im KSchG und dem neuen Verbrauchergewährleistungsrecht (“VGG”). Die neue Rechtslage tritt am 1.1.2022 in Kraft.

E-Commerce: Bezahlen mit Daten



Mit der DID-RL erhält das “Bezahlen mit Daten” eine gesetzliche Grundlage. Damit wird erstmals ausdrücklich anerkannt, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten durch einen Verbraucher im Rahmen eines Vertrags mit einem Unternehmen als Gegenleistung anzusehen ist. Personenbezogene Daten sind damit als Währung und Gegenleistung bei Verträgen ausdrücklich akzeptiert.


AGB und E-Commerce: Gewährleistungsrecht neu



Eine Zäsur für das Vertragsrecht begründet die WarenK-RL. Insbesondere das Gewährleistungsrecht erfährt massive Adaptionen:

  • Eine Ware muss nun objektiven und subjektiven Anforderungen Genüge tun. Die objektiven Anforderungen sind unter anderem erfüllt, wenn die Beschaffenheit neben Funktionalität, Kompatibilität und Zugänglichkeit auch eine Kontinuität und Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten üblich ist. Auch Zubehör und Anleitungen sind bereitzustellen, die der Verbraucher erwarten kann.
  • Ausgangspunkt für den subjektiven Fehlerbegriff ist die vereinbarte Beschaffenheit des digitalen Produktes.

Tipp für E-Commerce-Händler: Händlern von digitalen Inhalten ist anzuraten, die Beschaffenheit des digitalen Produkts sowie die vorgesehene Verwendung in Produktbeschreibungen niederzulegen und diese in den AGB zu referenzieren. Zudem sollten die entsprechenden Bedienungsanleitungen – gegebenenfalls online – bereitgestellt werden.

AGB und E-Commerce: Aktualisierungspflicht



Mit § 7 VGG, der ausnahmsweise auch im Bereich B2B gilt, wird für digitale Leistungen sowie Waren mit digitalen Elementen eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Demnach hat der E-Commerce-Händler die Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit während des Aktualisierungszeitraums erforderlich sind. Der Aktualisierungszeitraum hängt davon ab, ob die digitale Leistung nach dem Vertrag einzeln auf Dauer (zB E-Book) oder fortlaufend im Sinne eines Zugangs bereitzustellen ist (zB SaaS-Anwendungen). Im zweiten Fall besteht die Aktualisierungspflicht während der gesamten Dauer der Bereitstellungspflicht, bei Waren mit digitalen Elementen für mindestens zwei Jahre nach Übergabe.

Tipp für E-Commerce-Händler: Dem Kunden sollte der begrenzte Zeitraum, in dem Aktualisierungen bereitgestellt werden, klar und deutlich vor Augen geführt werden.

E-Commerce: Gewährleistungsfrist neu



Abweichend vom bisherigen Verständnis der Gewährleistungsfrist versteht das VGG unter Gewährleistungsfrist nur noch den Zeitraum, in dem Mangel aufgetreten sein muss. Erst an diese Gewährleistungsfrist schließt die Verjährungsfrist an. Diese dreimonatige Verjährungsfrist knüpft an die zweijährige Gewährleistungsfrist an.

Die – praktisch sehr bedeutsame – Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bestellzeitraumes.

Der Begriff der Wandlung wird durch jenen der Vertragsauflösung ersetzt.

Im Bereich des Händlerregresses (§ 933b ABGB) ist der Anspruch gegen den Vormann nicht mit dem an diesen geleisteten Entgelt begrenzt, sondern umfasst dieser nun den gesamten Verbesserungsaufwand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Änderung der AGB


Bei fortlaufenden digitalen Leistungen kann sich der Unternehmer gemäß § 27 VGG im Vertrag das Recht zur Vertragsanpassung aus triftigem Grund einräumen.

Tipp für E-Commerce-Händler: Der Händler sollte die Gründe für eine etwaige Änderung konkretisieren. Eine zusätzliche Kostenbelastung des Verbrauchers darf dadurch nicht entstehen. Zudem ist dem Verbraucher ein kostenfreies Auflösungsrecht einzuräumen.

Fazit


Die digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenkauf-RL bringt einige erhebliche Änderungen im Bereich des Handels mit digitalen Produkten. Besonders interessant ist die Frage, wie die Aktualisierungspflicht umgesetzt und das Kriterium der objektiven Beschaffenheit ermittelt wird.

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