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January 4, 2023

Preisfindung für Software

Preisfindung für Software

Softwarehersteller haben zu Beginn ihrerunternehmerischen Tätigkeit häufig Schwierigkeiten, ihre Software angemessen zubepreisen. Der Preis für eine Softwarewird in der Regel über drei unterschiedliche Wege ermittelt:[1]

·      entwederüber den Marktpreis: Was ist derKunde bereit zu zahlen? Was verlangen andere Hersteller für eine ähnlicheSoftware auf dem Markt?

·      überdie (Produktions-)Kosten: Wie hochwaren die Entwicklungskosten?

·      oderüber den Nutzen: Wie groß ist derNutzen für den Kunden, wenn er diese Software nutzt?

Weihermüller[2] nenntsieben Varianten des Lizenzentgelts, nämlich:

·      laufendeGebühren (royalties), die umsatz- und stückbezogen, inputbezogen odergewinnbezogen sein können;

·      Pauschalgebühren(worunter zum Beispiel auch die Abschlagszahlung fällt);

·      Einnahmenaus dem Verkauf von Komponenten und Zubehör an den Lizenznehmer;

·      Gebührenfür Unterstützung und Service (Support);

·      Rücklieferungender in Lizenz erzeugten Güter an den Lizenzgeber zu Sonderkonditionen;

·      gegenseitigerLizenzaustausch (cross-licensing) und;

·      Gebührenin Form von Kapitalbeteiligung am Lizenznehmer.

Der Preis für die Standardsoftware hat daher nichtzwingend etwas mit den Kosten der Herstellung zu tun. Der Preis hängt vielmehrvon der Zahlungsbereitschaft ab.[3]Weiters sollte der Anwender bei der Anschaffung von Software stets die Total Costs of Ownership im Augebehalten. Als wesentliche Kostenelemente der Nutzung einer Software sind zunennen:[4]

·      Lizenzkosten

·      Hardware

·      Rechenzentrumskosten

·      Weitenotwendige Software, wie zB Datenbanken oder andere Schnittstellen

·      Installation,Betreuung und Betrieb

·      Wartungskosten

Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass einwesentlicher Kostentreiber im Bereich der Softwareentwickler das Lizenzentgeltfür Third-Party-Lizenzen darstellt.

Sehr unterschiedlich gestalten sich die Vergütungsmodelle bei SaaS-Anwendungen.Zu den möglichen Vergütungsmodellen zählen die Entrichtung einer monatlichenoder jährlichen Grundgebühr, eine Vergütung pro Nutzer, ein Fixpreis/eineFlatfee, eine Zahlung per Transaktion, eine Vergütung pro wirtschaftlicherEinheit, eine Bezahlung nach übertragenem Datenvolumen und viele mehr. ImGroben kann zwischen den Modellen „Pay-per-Use“ und „Flatfees“ differenziertwerden. Das Pay-per-Use-Modell ist ein Abrechnungsmodell, bei welchem der Kundefür die tatsächlich benutzten Ressourcen bezahlt. Diese nutzungsabhängigeVerrechnung ist einer der Vorteile, mit denen Cloud Computing beworben wird.[5]

Der Anbieter ist in dieser Preisfestsetzunggrundsätzlich frei, wobei er, insbesondere im Falle der Vereinbarung vonstandardisierten Lizenzbedingungen, das Transparenzgebotsowie die Geltungs- und Inhaltskontrolle zu beachten hat. Neben diesenParametern kann auch eine Vergütung nach Aufwand in Betracht kommen, etwa imFall der individuellen Anpassung der Software oder für Wartungsleistungen.

 

Zum Autor:

Dr. Tobias Tretzmüller, LLM, B.A. ist Rechtsanwalt mitFokus auf den Bereich des Softwarerechts. Er ist auf IT-Vertragsgestaltung,IT-Streitigkeiten, E-Commerce, Markenrecht, neue Technologien (Blockchain, KI)sowie Datenschutzrecht spezialisiert. Umfassende Lehr- und Vortragstätigkeitensowie Publikationen in einschlägigen Medien.

 


[1]                An dieser Stelle sei daraufhingewiesen, dass gemäß § 37g UrhG die Bestimmung des § 37b UrhG („Grundsatzder angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung“) für Urheber vonComputerprogrammen nicht gilt.

[2]                Vgl Weihermüller,M. (T982): Die Lizenzvergabe im internationalen Marketing:Entscheidungsgrundlagen und Gestaltungsbereiche. München. S. 119. Zitiert nach Burr W./Herstatt C./Marquardt G./Walch S. (2004):Lizenzierung als Eintrittsstrategie in internationale Märkte, in Zentes J./Swoboda B. (Hrsg): Fallstudien zumInternationalen Management, https://doi.org/IQ.1007/978-3-663-10034-82, 327.

[3]                Vgl Lopp,IT-Einkauf kompakt, 37.

[4]                Vgl Lopp,IT-Einkauf kompakt, 43.

[5]                VglTichy/Leissler/Woller, Cloud Computing, 45 Rz 144.

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