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January 4, 2023

Abnahme bei Individualsoftware

Abnahme bei Individualsoftware

Bei Beauftragung einer Individualsoftware spielt die Abnahme eine bedeutende Rolle. Häufig sind sich Auftraggeber deren rechtlicher Bedeutung nicht bewusst. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und welche Stolpersteine zu vermeiden sind, lesen Sie in diesem Artikel.

Welche Funktion hat die Abnahme?

Das Gewicht der Abnahme bei Beauftragung einer Individualsoftware kann gar nicht genug betont werden. Mit Abnahme bestätigt der Auftraggeber nämlich, dass der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein an sich mangelhaftes System in Unkenntnis des Mangels vorbehaltslos abgenommen wird. Aufgrund dieser weitereichenden Folgen sollte der Auftraggeber die Abnahme nur erklären, wenn keine (gravierenden) Mängel vorliegen. Daher gilt: Vorsicht vor vorschnellen Abnahmen! Umgekehrt ist der Auftraggeber im Falle einer berechtigten Verweigerung der Abnahme nicht zu einer Zahlung verpflichtet.

Praxis-Tipp: Im Individualsoftwarevertrag sollte eine präzise Regelung hinsichtlich der Umsetzung und des Umfangs des Abnahmeprozederes vereinbart werden. Tendenziell zu vermeiden ist ein Abstellen der Abnahme auf den Zeitpunkt der „Go-Live-Setzung“ oder Inbetriebnahme der Software. Dies sind keine exakt definierten Zeitpunkte, was zu einer zusätzlichen Komplexität des Sachverhaltes beitragen kann.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme?

Die Abnahme hat folgende Rechtsfolgen:

  • Übergang von Erfüllungsansprüchen zu gewährleistungsrechtlichen Mängelansprüchen
  • Fälligkeit der Vergütung
  • Beginn des Laufes der Verzugszinsen
  • Übergang der Vergütungsgefahr, das heißt die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Auftraggeber über bei gleichzeitig weiterhin bestehendem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers
  • Verjährungsbeginn für Mängelansprüche

Vorsicht: Rügeobliegenheit

Häufig übersehen Auftraggeber nach Abnahme der Software ihre Rügeobliegenheiten (nach § 377 UGB). Demnach muss der Auftraggeber etwaige Mängel binnen “angemessener Frist” rügen. Wird dies verabsäumt, verliert der Auftraggeber sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum! Obgleich eine unverzügliche Rüge bei der Erstellung einer Individualsoftware nicht zum Tragen kommt, ist hier ein zügiges Handeln geboten. Welche Zeitspanne im konkreten Fall als angemessen zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei gilt, dass diese Frist umso länger ist, je komplexer die beauftragte Software.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der Abnahme einer Individualsoftware ist eine hohe Aufmerksamkeit einzuräumen. Gibt der Auftraggeber diese leichtfertig ab oder vergisst er seine Rügeobliegenheiten, hat dies weitreichende rechtliche Konsequenzen. Empfehlenswert ist es, das Abnahmeprozedere detailliert zu regeln. Für den Auftraggeber sinnvoll ist, dass die finale Abnahme erst nach einer Phase der operativen Nutzung erfolgt.

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