Zurück
Zurück zur
Blog-Übersicht
September 8, 2025

Cloud Switching nach dem Data Act: Der Weg zur digitalen Souveränität

Cloud Switching nach dem Data Act: Der Weg zur digitalen Souveränität

Cloud Switching nach dem Data Act: Der Weg zur digitalen Souveränität

Die digitale Welt ist im Wandel – und mit ihr die Regeln, nach denen Unternehmen ihre Daten verarbeiten, speichern und migrieren. Der Data Act der EU, der ab dem 12. September 2025 in Kraft tritt, bringt einen Paradigmenwechsel: Er verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten, den Wechsel zu anderen Anbietern – das sogenannte Cloud Switching – deutlich zu erleichtern. Was das konkret bedeutet, welche Chancen sich daraus ergeben und worauf Unternehmen achten sollten, beleuchtet dieser Beitrag.

1. Warum Cloud Switching?

Viele Unternehmen kennen das Problem: Einmal in der Cloud eines Anbieters, ist der Wechsel zu einem anderen oft teuer, technisch komplex oder schlicht unmöglich. Dieses Phänomen – bekannt als Vendor Lock-in – schränkt nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit ein, sondern gefährdet auch die digitale Souveränität.

Der Data Act setzt hier an: Er will den Wechsel zwischen Cloud-Anbietern rechtlich absichern, technisch ermöglichen und wirtschaftlich zumutbar machen.

2. Was verlangt der Data Act konkret?

Vertragliche Klarheit

Anbieter müssen künftig in ihren Verträgen klare, schriftliche Regelungen zum Wechsel enthalten. Dazu gehören:

  • Maximale Kündigungsfrist von zwei Monaten
  • Übergangsfrist von maximal 30 Tagen für die Datenübertragung
  • Abruffrist von mindestens 30 Tagen nach Vertragsende
  • Löschpflicht für exportierte Daten nach Ablauf der Fristen

Technische Unterstützung

Der ursprüngliche Anbieter muss:

  • Daten in einem maschinenlesbaren Format bereitstellen
  • Offene Schnittstellen zur Verfügung stellen
  • Technische Unterstützung leisten, um die Funktionsäquivalenz beim neuen Anbieter zu gewährleisten

Keine künstlichen Hürden

Anbieter dürfen keine kommerziellen, technischen oder organisatorischen Hindernisse errichten, die den Wechsel erschweren. Auch Wechselentgelte (z. B. für Datenextraktion) sind ab 2027 vollständig verboten.

3. Multi-Cloud und Interoperabilität

Der Data Act fördert nicht nur den Wechsel, sondern auch die parallele Nutzung mehrerer Cloud-Dienste. Ziel ist eine Multi-Cloud-Strategie, bei der Unternehmen flexibel zwischen Anbietern wechseln oder mehrere gleichzeitig nutzen können – ein entscheidender Schritt zur Resilienz und Innovationsfähigkeit.

Dazu braucht es:

  • Offene Interoperabilitätsstandards
  • Gemeinsame Datenformate
  • Transparente Online-Register mit technischen Informationen

4. Herausforderungen und offene Fragen

Trotz der klaren Zielsetzung bleiben einige Punkte unklar:

  • Was genau ist ein „Datenverarbeitungsdienst“?
  • Wann beginnt die Kündigungsfrist?
  • Wie wird „Funktionsäquivalenz“ konkret gemessen?

Diese Unschärfen bergen rechtliche Risiken – und machen eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich.

5. Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Anbieter von Cloud-Diensten:

  • Verträge überarbeiten und Data-Act-konform gestalten
  • Technische Schnittstellen und Datenformate dokumentieren
  • Wechselprozesse intern vorbereiten

Für Nutzer von Cloud-Diensten:

  • Bestehende Verträge prüfen
  • Exit-Strategien entwickeln
  • Anbieter auf ihre Pflichten hinweisen

Fazit: Der Data Act als Chance

Der Data Act ist mehr als ein regulatorisches Korsett – er ist ein Befreiungsschlag für die europäische Datenwirtschaft. Cloud Switching wird zur neuen Normalität. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann nicht nur Risiken minimieren, sondern auch strategische Vorteile sichern.

📣 In eigener Sache: Online-Kurs zum Data Act in Vorbereitung

Wir arbeiten aktuell an einem strukturierten Online-Kurs zum Data Act, der praxisnah und verständlich durch die neuen Anforderungen führt – insbesondere rund um Cloud Switching, Datenzugangsrechte und Vertragsgestaltung.

🟡  Wenn Sie beim Start des Kurses informiert werden möchten, senden Sie uns gerne eine E-Mail an anfrage@digital-recht.at.

Kontakt

RA Dr. Tobias Tretzmüller, LL.M. (IT-LAW)
www.digital-recht.at
📧 anfrage@digital-recht.at

Zurück
Zurück zur
Blog-Übersicht