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July 11, 2023

Der Copyleft-Effekt

Der Copyleft-Effekt

Open Source Software und der Copyleft-Effekt

In diesem Beitrag wird ein besonders kritisches Element vieler Open-Source-Lizenzen behandelt: Der Copyleft-Effekt. Dieser ist nicht einheitlich definiert. Die nachstehende Formulierung beschreibt den Copyleft-Effekt jedoch gut: „Der Copyleft-Effekt ist eine Klausel, die sicherstellt, dass Weiterentwicklungen der Software unter denselben Bedingungen der Lizenz wieder freigegeben werden“. Dahinter steht ein ganz wesentliches Grundprinzip, welches dafür sorgen soll, dass geänderte Open-Source-Software innerhalb des Open-Source-Anwendungsbereichs verbleiben und nicht als kommerzielle, proprietäre Software vertrieben werden kann.

Open Source Software: Hintergrund des Copyleft-Effektes

Das originelle Wortspiel Copyleft als Gegenstück zum Copyright wird Richard Stallman zugeschrieben. Die Intention solcher Copyleft-Klauseln liegt darin, die freie Nutzbarkeit der Software auch für weiterentwickelte Versionen sicherzustellen.

Der Copyleft-Effekt ist insofern problematisch, weil regelmäßig der Quellcode der von Open-Source-Software abgeleiteten Softwareelemente offengelegt werden muss. Wird ein Open Source Code mit einem kommerziellen Programm vermischt, spricht man von einem „Open-Source-Hybrid“. Die Open-Source-Lizenzbedingungen springen gleichsam auf die proprietäre Software über.

Der Copyleft-Effekt: Viraler Effekt und Gefahr der Quellcodeoffenlegung

Man spricht in diesem Zusammenhang anschaulich auch vom „viralen“ oder immunisierenden Effekt. Die Open-Source-Software „infiziert“ gleichsam die proprietäre Software. Durch die „Infizierung“ bei Einsatz von Open-Source-Software kann sich die Open-Source-Lizenz auf das gesamte Werk erstrecken. Für Entwickler von proprietärer Software besteht diese Gefahr insbesondere dann, wenn Bibliothek-Dateien (Plugins) auf Basis von Open-Source-Lizenzen in die proprietäre Software integriert werden. Greift der Copyleft-Effekt, muss daher eventuell der gesamte (!) Quellcodevollständig offengelegt werden.

Open Source Software: Permissive und Copyleft-Lizenzen



Je nachdem, wie „aggressiv“ der Copyleft-Effekt in den einzelnen Lizenzbestimmungen formuliert wird, wird differenziert zwischen einem „starken Copyleft“, einem (normalen) „Copyleft“und „Permissive Lizenzen“, die als eher liberal qualifiziert werden können. Dazu zwei Beispiele zur besseren Veranschaulichung:

Eine weit verbreitete Lizenz ist die GNU General Public License, Version 2. Die GPL ist wiederum als Grundlage bzw Muster für die anderen in der Praxis verwendeten Open-Source-Software-Lizenzen verwendet worden. Diese formuliert den Copyleft-Effekt (Punkt 2 lit b)) wie folgt sehr streng:

You must cause any work…that in whole or in part containsor is derived from the (Open Source) Program…tobe licensed as a whole…underthe terms of this License“.

Hingegen sehen die Lizenzen BSD Copyright License und MIT License gar keine diesbezüglichen Verpflichtungen vor (womit sie als Permissive Lizenzen zu qualifizieren sind). Dies macht die Nutzung lizenzrechtlich deutlich unkomplizierter als bei Copyleft-Software.


Wenn man nun in Erinnerung ruft, dass 57 % des weltweit programmierten Codes auf Open-Source-Lizenzen beruht und die GNU General Public License, Version 2, eine der am häufigsten eingesetzten Open-Source-Lizenz ist, wird deutlich, welche „Gefahr“ Open-Source-Software für proprietäre Software begründet.

Copyleft-Effekt: Wann liegt ein derived work vor?


Die springende Frage im Zusammenhang mit Copyleft-Lizenzen ist in der Regel: Wann liegt ein "derived work" vor.  Diese Frage zu beantworten ist wahrlich kein leichtes Unterfangen und lässt sich nur auf Basis einer interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Softwareentwicklern und Juristen lösen. Als Auslegungshilfe kann hier auf den Terminus „derivative work“ in Titel 17 U.S. Code § 101 (U.S. Copyright Act) verwiesen werden. Anhand dieser Definition lässt sich festhalten, dass darunter ein Werk zu verstehen ist, (i) das auf einem oder mehreren vorbestehenden Werken basiert, oder (ii) jede andere Form, in welcher ein Werk umgestaltet, umgewandelt oder bearbeitet wird.

Literatur-Tipp: Handbuch Softwarerecht im Linde-Verlag

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