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May 23, 2023

Der Wartungsvertrag in der Krise?

Der Wartungsvertrag in der Krise?

Der Wartungsvertrag in der Krise?

Software-Miete verdrängt zunehmend den Software-Kauf. Die Hauptleistungspflicht des Vermieters besteht darin, die Sache (Software) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. Daher stellte sich die Frage, warum parallel ein separater, entgeltpflichtiger Wartungsvertrag abgeschlossenwerden soll?

Software-as-a-Service versus Wartungsvertrag?

Der Vermieter ist verpflichtet, die Software im Rahmen seiner Gebrauchserhaltungspflicht so zu warten, dass ihre Funktionsfähigkeit sicher gestellt ist. Damit bedarf es bei der Miete im Hinblick auf die Erhaltung und Funktionsfähigkeit grundsätzlich keinergesonderten Wartungs- bzw Pflegevereinbarung, weil die entsprechenden Leistungen vom Vermieter bereits im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zu erbringen sind. Der Wartungsvertrag wird in der Praxis häufig zusätzlich zu einem Lizenzvertrag abgeschlossen. Häufig werden dabei 20 % des vereinbarten Lizenzentgeltes zusätzlich verlangt. Dabei stellt sich die Frage: Warum eigentlich, wenn dies ohnin geschuldet ist?

Wartung versus Gewährleistung

Schließlich könnte argumentiert werden, dass im Zuge der Wartungsarbeiten auch Gewährleistungsfälle abgearbeitet werden, die rechtlich nicht zu vergüten wären. In der Praxis bezahlt der Kunde häufig über das Wartungsentgelt die Behebung von gewährleistungspflichtigen Mängeln.Daher müssten die entgeltpflichtigen Wartungsleistungen von den nicht zu vergütenden Leistungen ausder Gewährleitungspflicht abgegrenzt werden.

Nachdem sich die Verpflichtung des Vermieters zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit zur Mangelbeseitigung einschließlich der Anpassung der Software an bestimmte, sich ändernde Umgebungsbedingungen aus der mietrechtlichen Erhaltungspflicht selbst ergibt, besteht kein Raum für den Abschlusseines Wartungsvertrages mit einem solchen Leistungsinhalt. Insbesondere die kostenpflichtige Behebung von Mängeln verträgt sich nicht mit einer Softwaremiete.

Wann ist ein Wartungsvertrag sinnvoll?

Umfasst der Leistungsinhalt des Wartungsvertrages jedoch darüber hinausgehende Aspekte, ist der Wartungsvertrag auch bei der Softwaremiete sinnvoll und gerechtfertigt.

Gelingt es dem Softwareanbieter nicht, für den Anwender nachvollziehbar dazustellen, warum im gegenständlichen Fall trotz Softwaremiete ein Wartungsvertrag dennoch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, besteht jedenfalls in standardisierten Lizenzbedingungen das Risiko, dass der Anbieter seinen Vergütungsanspruch verliert. Die zusätzlichen Leistungen im Rahmen eines Wartungsvertrages müssen vom Anbieter daher detailliert und transparent beschrieben werden.

Ein solcher Mehrwert könnte dadurch geboten werden, dass Weiterentwicklungen oder Upgrades Gegenstände des Wartungsvertrages bilden. Während Updates die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Software zum Gegenstand haben, führen Upgrades zu einer Erweiterung der Funktionsfähigkeit. Nur Upgrades sind regelmäßig von Softwaremietverträgen nicht umfasst, Updates hingegen schon. Weitere Zusatzleistungen in diesem Sinne könnten sein:

·     Beratung durchden Vermieter hinsichtlich Hardware- und Softwareumgebung;

·     Anpassung der Programme an spezifische Anforderungen des Mieters (Customizing);

·     Definition und Programmierung von Schnittstellen;

·     Installation und Herbeiführung der Funktionsfähigkeit der Programme;

·     Einführung und Schulung der Anwender;

·     Bereitstellung einer Anwender-Hotline auch außerhalb der Betriebszeiten;

·     Definition von spezifischen Service Levels;

·     Durchführung von Back-Ups;

·     Bereitstellung eines Business-Continuity-Managements.


Werden diese Leistungen angeboten, hat der Wartungsvertrag noch lange nicht ausgedient.

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