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January 4, 2023

E-Commerce: Gewährleistungsrecht neu – Übersicht für Unternehmer

E-Commerce: Gewährleistungsrecht neu – Übersicht für Unternehmer

E-Commerce: Mit dem 1.1.2022 wurde das Gewährleistungsrecht novelliert. Welche Konsequenzen ergeben sich für Unternehmen? In diesem Artikel erhalten Unternehmer einen Überblick.



E-Commerce: Neu Rechtslage

Die neue Rechtslage trat am 1.1.2022 in Kraft und ist grundsätzlich nur auf ab diesem Tag abgeschlossene Verträge anwendbar.

Die Gesetzänderungen basieren auf den europäischen Richtlinien der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie. Daraus folgt, dass das Gewährleistungsrecht weitgehend auf Unionsebene angeglichen (harmonisiert) wird.

Ganz wichtig für Unternehmen: Die meisten neuen Regeln gelten „nur“ im Bereich „B2C“ also bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern. Die meisten Regelungen werden mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz („VGG“) umgesetzt
.

E-Commerce: Änderungen

Aktualisierungspflicht:

Eine wesentliche Änderung, die auch im Bereich B2B gilt (vgl „versteckt“ in § 1 Abs 3 VGG) ist eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen sowie Warenmit digitalen Elementen.

Gemäß § 7 VVG sind bei der Übergabe und Bereitstellung derartiger Leistungen für „eine gewisse Zeit“ folgende Aktualisierungen geschuldet:

  • Sicherheitsupdates zur Aufrechterhaltung der Daten- und IT-Sicherheit;
  • Updates, die erforderlich sind, um etwaige Kompatibilitätsprobleme vorzubeugen;
  • Die Behebung von Fehlern („Bugs“), die durch eine vorhergehende Aktualisierung „eingebaut“ wurden.

Upgrades, im Sinne von Leistungsverbesserungen, sind damit nicht im Zuge der Aktualisierungspflicht geschuldet.

Die Dauer der Aktualisierungspflicht bestimmt sich nach dem Vertragsgegenstand:

Bei Dauerschuldverhältnissen besteht diese – im Sinne des § 1096 ABGB – für die Dauer der gesamten Bereitstellungspflicht; bei Zielschuldverhältnissen (also idR Kauf) richtet sich diese „nach der vernünftigerweise erwartbaren“ Dauer.

Häufig wird diese vernünftigerweise erwartbare Dauer – sofern sich aus der Produktaufmachung nichts anderes ergibt – zwei Jahre betragen. Zu erwähnen ist schließlich, dass die Aktualisierungspflicht durch Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden kann.

E-Commerce: Änderungen für das Gewährleistungsrecht

Terminologisch wird der Begriff der Wandlung durch jenen der Vertragsauflösung ersetzt (§ 932 ABGB).

Praktisch noch wichtiger ist freilich, dass nun – auch im Bereich B2B – zwischen der Gewährleistungsfrist (von, bei beweglichen Sachen, 2 Jahren) und der neuen, anschließenden dreimonatigen Verjährungsfrist zu differenzieren ist. Demnach muss ein Mangel nicht mehr binnen 2 Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden machen, sondern binnen 27 Monaten. Dazu ein Beispiel zu besseren Veranschaulichung: Übergabe erfolgt am 31.12.2022; die Gewährleistungsfrist endet am 31.12.2024; Gewährleistungsansprüche verjähren am 31.3.2025.

E-Commerce: Weitere relevante Änderungen:

Für den Bereich B2B nur mittelbar, und damit an dieser Stelle nur skizziert, relevant sind folgende Änderungen:

  • „Änderung“ des Mangelbegriffes: Gemäß dem VGG haftet der Unternehmer (gegenüber ein Verbraucher) für vertraglich vereinbarte und objektiv erforderliche Eigenschaften. Was konkret objektiv erforderlich ist, kann variieren und ist von den faktischen Umständen abhängig. In diesem Zusammenhang sind etwa zu beachten:
  • Einschlägige unionsrechtliche und nationale Normen;
  • Bereitgestellte Muster/Proben;
  • Die Anleitung und Verpackung;
  • Bzw generell jene Eigenschaften, die ein Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Mit Schmitt (vgl jusIT 6/2021, S 224) ist festzuhalten, dass damit das Rad nicht neu erfunden wird. Selbstverständlich musste auch bislang für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften eingestanden werden.

Weiters wurde der Händlerregress im Sinne des § 933b ABGB überarbeitet: Neu ist insbesondere, dass der Anspruch gegen den Vormann nicht mit dem an diesen geleisteten Entgelt begrenzt ist, sondern den gesamten Verbesserungsaufwand umfasst, sofern dem Vormann die Möglichkeit gegeben wurde, den Mangel selbst zu beheben. Außerdem wurde die relative Verjährungsfrist von zwei auf drei Monate verlängert

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