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January 4, 2023

Wann ist eine Software urheberrechtlich geschützt?

Wann ist eine Software urheberrechtlich geschützt?

Wussten Sie, dass Bill Gates, Gründer von Microsoft, der (wohl) kommerziell erfolgreichste Literat aller Zeiten ist? Software gilt nämlich – unter gewissen Voraussetzungen – als urheberrechtlich geschütztes Werk der Literatur. Doch ab wann genießt eine Software urheberrechtlichen Schutz?

Software und Urheberrecht: Ein historischer Auszug


Ob Software urheberrechtlichen Schutz genießt, war lange Zeit unklar. In Deutschland wurden Computerprogramme in den gesetzlichen Katalog der geschützten Werke durch eine Novelle im Jahr 1985 aufgenommen. Schon im Vorfeld hatte der BGH prinzipiell Computerprogrammes als schutzfähig qualifiziert, wobei er die Anforderungen an die Schutzfähigkeit aber sehr hoch ansetzte, indem er schöpferische Eigenheiten des Programms verlangte. Endgültig fand der Schutz von Computerprogrammen durch die Richtlinie des Rates über den Rechtschutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991 und ihrer Umsetzung in den §§ 40a bis 40h UrhG Einzug in das österreichische Urheberrecht mit der UrhG-Novell 1993. Seither werden Computerprogramme gemäß § 2 Z 1 UrhG als Werke der Literatur qualifiziert.

Software und Urheberrecht: Ab wann liegt eine eigentümliche geistige Schöpfung vor?



§ 40a Abs 1 UrhG hält ausdrücklich fest, dass Computerprogramme urheberrechtlich geschützt werden, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Qualitativ oder gar ästhetische Kriterien dürfen dabei nicht herangezogen werden. Vom weiten Anwendungsbereich der §§ 40a ff UrhG sind alle Arten von Computerprogrammen umfasst, unabhängig von Einsatzzweck, Programmiersprache oder Umfang.

Auf den jeweiligen Stufen der Entwicklung einer Software entstehenden verschiedene Produkte und Dokumente, die potentiell für sich einen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Eigenschöpferische Tätigkeiten können damit während des gesamten Erstellungsprozess vorliegen. Als Programm geschützt sein können der Quellcode, der Maschinencode sowie das Entwicklungsmaterial. Auch Be-, Um- und Einarbeitungen vorbekannter Elemente und Formen sowie Makros und Skripte können als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt sein. Der Quellcode ist dabei das eigentliche Computerprogramm und Hauptanknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz.

Software und Urheberrecht: Abgrenzungskriterium Schöpfungshöhe


Damit eine Software einen urheberrechtlichen Schutz genießt, muss sich diese konkret manifestieren. Sie muss damit in eine äußere Erscheinung treten. Die bloße Idee ist damit nicht urheberrechtlich geschützt. Abstrakte Gedanken und Ideen bleiben im Interesse der Allgemeinheit prinzipiell frei und dürfen nicht durch das Urheberrecht monopolisiert werden. Nur die konkrete Manifestation einer Idee, die nach außen hin in Erscheinung tritt, kann urheberrechtlichen Schutz genießen.

Die zentral Schutzvoraussetzungen für den Schutz von Computerprogrammen ist das Vorhandensein einer eigenen geistigen Schöpfung. Die untere Grenze liegt bei einer banalen, trivialen, routinemäßigen Tätigkeit, die noch nicht geschützt ist. Für die Erfüllung der Anforderungen an die geistige Schöpfungshöhe spricht bei komplexen Programmen eine tatsächliche Vermutung. Das Konzept des Urheberrechts geht dabei vom Schutz jener kreativen Leistung aus, die ein Mensch als Schöpfer hervorbringt. Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein.

In der Entscheidung 4 Ob 45/05d hat der OGH die Kriterien für die erforderliche Schöpfungshöhe grundlegend dargelegt. Schutz besteht demnach dann, wenn die Programme eine gewisse Komplexität aufweisen, was der Fall sei, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließe und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale habe. Das Gericht hob hervor, dass zwar die Ergebnisse vorgegeben waren, aber Spielräume für die Programmierung bestanden und Kreativität gefordert war.

Indizien für ein urheberrechtliches Werk:



Als Indizien, die für eine hohe Komplexität und damit urheberrechtlichen Schutz sprechen sind zu nennen:

  • Eine Komplexität des erstellten Arbeitsergebnisses
  • Die Aufgabe lässt sich auf mehrere Arten lösen
  • Der Programmierer hat genügend gedanklichen Spielraum
  • Der Programmierer bewegt sich außerhalb von technischen und sachlichen Zwängen
  • Die Entwicklung weist individuelle Merkmale auf
  • Im Arbeitsergebnis manifestiert sich ein ungewöhnlicher Grad an
  • Erfahrung
  • Gewandtheit und/oder
  • Fachkenntnis
  • Das Programm wird neu geschaffen
  • Es handelt sich um eine individuell geprägte Problemlösung
  • Der Programmierer entwickelt einen Großteil der Software selbst und übernimmt nicht bloß verfügbaren Code
  • Der rein äußerliche Umfang eines Programmes, also die Programmlänge und Zeilenzahl

Fazit:


Voraussetzung eines jeden urheberrechtlichen Anspruches ist das Vorliegen eines urheberrechtlichen Werkes. Auch Software kann ein solches Werk darstellen. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass die Software eine eigentümliche geistige Leistung darstellt. Fraglich ist an dieser Stelle, wann die erforderliche Schöpfungserhöhe erreicht wird. Die oben genannten Indizien können eine Orientierung bieten.

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